Bundesrat Stenographisches Protokoll 682. Sitzung / Seite 127

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Zahlen nicht in meiner Verordnung, sondern nur indirekt in der Verordnung, nämlich im Rechtsgutachten, enthalten sind.

Wenn wir hier eine semantische Diskussion führen wollen, dann bin ich durchaus auch dazu bereit, aber dann sollte man nicht die Verordnung heranziehen, sondern ausschließlich jene Berechnungsgrundlage, die man meint und die unbestreitbar in der Form zu interpretieren ist, wie sie von der Bundesregierung und auch von Professor Tomandl von Seiten des Beirates interpretiert worden ist.

Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, dass der Gang zum Verfassungsgerichtshof ein Problem mit sich bringen wird, das auch Kollege Blecha durchaus sieht, nämlich dass diese Zahl schon einmal im Gutachten enthalten war, und zwar für die Pensionsanpassung 2001. Zum damaligen Zeitpunkt haben die Pensionistenverbände diese Berechnung anerkannt.

Ich bin also daher davon ausgegangen, weil auch die entsprechenden Anerkennungen aktenkundig sind – auch Zeugen sind hier vorhanden –, auch wenn sie später auf Grund einer Rechtsmeinung, die im März 2001 erschienen ist, wieder aufgehoben wurden. Ich sage das so wertfrei.

Daher ist es kein Taschenspielertrick von mir – verzeihen Sie mir bitte, dass ich hier etwas polemischer in die Schublade greife –, sondern tatsächlich die rechtzeitige Erkenntnis im Bewusstsein, dass in einem Rechtsstaat Rechtssicherheit samt eines ordnungsgemäßen Rechtsweges auch Rechtsbestandteil der Verwaltungspraxis sind.

Ich glaube, Herr Kollege Kammerhofer (dieser spricht mit Bundesrat Konecny ) wird Ihnen Recht geben – es wird an diesen meinen Worten nichts ändern.

Ich glaube, dass wir mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage und nicht einer Verordnung, die im Inhalt, wie es zur Verordnung gekommen ist, und nicht in der Verordnung selbst diese Rechtsunsicherheit betrifft, einen Rechtsweg beschreiten, der eindeutig rechtsstaatlich ist. Denn einen Klageweg auf einer rechtlichen Basis einzuräumen, das ist eine ganz andere Rechtsqualität, als eine Verordnung über den Umweg des bestehenden Rechtssystems vor dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof anzufechten (Bundesrat Konecny: Warum haben Sie dann zuerst die Verordnung gemacht?), noch dazu, wenn es, wie Sie wissen, Herr Professor Konecny – Sie sind zweifelsohne der berufenere Rechtsexperte als ich als Tierarzt –, in entsprechender Form in diesen Punkten auch die Rechtsberatung gibt, die Kollegen Blecha und allen anderen Interessierten zur Verfügung steht, weil es auch einige Arbeiten dazu gibt, um so Rechtssicherheit zu schaffen.

Auch wenn wir uns in vielen Punkten durchaus unterscheiden, auch in der Betrachtungsweise zwischen Opposition und Regierung, haben wir in unserer Arbeit das rechtsstaatliche Bemühen, eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Auf dieser Grundlage können wir dann das, was in einem Rechtsstaat etwas durchaus Normales ist, bekommen, nämlich ein einwandfreies Rechtsgutachten. Sie und ich haben den Ausführungen etwas gesagt, was ich mir genau gemerkt habe: Die ältere Generation hat ein Recht, Rechtssicherheit für ihre Zukunft und ihre Pensionszahlungen zu haben.

Ich lade Sie dazu ein, auch im Namen des Konsenses in der Bundesregierung, hier eine verfassungsmäßige Absicherung zu machen, denn auch die Bundesregierung weiß, dass dieses ein wichtiges Instrument wäre, die Verunsicherung der Senioren endlich zu beenden.

Ich sage aber auch in aller Klarheit dazu: Eine verfassungsmäßige Absicherung des österreichischen Pensionssystems in der österreichischen Bundesverfassung bedeutet nicht, dass damit die heutige Form der Pensionen verfassungsmäßig abgesichert ist, denn von den 13 europäischen Staaten, die ihre Pensionen in der Verfassung abgesichert haben, haben 13 Staaten ihr Pensionssystem auf einem Drei-Säulen-Modell aufgebaut.

Ich möchte nicht von der ersten Minute an bei der Frage der verfassungsmäßigen Absicherung den falschen Eindruck erwecken, dass damit das österreichische Pensionssystem mit einer


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