Bundesrat Stenographisches Protokoll 683. Sitzung / Seite 36

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7. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend eine Änderung zum Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, angenommen von der Konferenz der Vertragsstaaten am 12. Dezember 1995 (801 und 943/NR sowie 6548/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zu den Punkten 6 und 7 der Tagesordnung, über welche die Debatte wieder unter einem geführt wird.

Es sind dies:

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten samt Erklärung der Republik Österreich und

eine Änderung zum Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, angenommen von der Konferenz der Vertragsstaaten am 12. Dezember 1995.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Hösele übernommen. – Ich bitte um den Bericht.

Berichterstatter Herwig Hösele: Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Ich bringe zunächst den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten samt Erklärung der Republik Österreich.

Der Bericht liegt Ihnen schriftlich vor, ich komme daher zum Antrag.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich komme nun zum Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten über den Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 2001 betreffend eine Änderung zum Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, angenommen von der Konferenz der Vertragsstaaten am 12. Dezember 1995.

Der Bericht liegt Ihnen ebenfalls schriftlich vor, ich komme daher zum Antrag.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für die Berichte.

Wir gehen in die Debatte ein, die, wie gesagt, über diese beiden Punkte unter einem geführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Ager. – Bitte.

10.49

Bundesrat Hans Ager (ÖVP, Tirol): Geschätzte Frau Präsidentin! Liebe Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Im Sinne des Übereinkommens ist jeder Mensch ein Kind, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit nicht nach dem auf das Kind anwendbaren Recht die Volljährigkeit früher eintritt. Dieses besagte Übereinkommen trat am 5. September 1992 in Kraft und stellte erstmals die internationale Grundlage für den völkerrechtlichen Schutz der Rechte der Kinder dar.

Es ist auch das erste internationale Vertragswerk, das sich ausschließlich mit dieser Materie befasst und im Wesentlichen mit dem Recht auf Gleichheit und Entfaltung der Persönlichkeit, dem Recht auf Gesundheitsfürsorge, ärztliche Behandlung und soziale Absicherung, dem Recht auf Sicherheit der persönlichen Freiheit und auf Schutz des Lebens auseinander setzt.


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