Bundesrat Stenographisches Protokoll 683. Sitzung / Seite 61

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Der Bericht liegt schriftlich vor.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 18. Dezember 2001 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke.

Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Johann Ledolter. Ich erteile es ihm.

12.28

Bundesrat Johann Ledolter (ÖVP, Niederösterreich): Geschätzter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hoher Bundesrat! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Jahr 2001 hat die Situation der Kapitalmärkte durch eine sich fortsetzend schwierige Situation gekennzeichnet, die auf Grund der Ereignisse des 11. September letztendlich schlagend und virulent geworden ist, vor allem in Hinblick auf die Finanzwelt, vor allem aber auch für die Versicherungen.

Es wurde mit dieser Katastrophe in New York nicht nur die Situation der Rückversicherer schlagend, sondern es ist mit einem Schlag plötzlich die Schwierigkeit der Versicherungswirtschaft insgesamt mit den Bilanzierungsregeln und mit den Bewertungsregeln spürbar geworden. Die Versicherungswirtschaft hat einen Abschreibungsbedarf festgestellt, der sicherlich in der Größenordnung eines zweistelligen Milliardenbetrags zu beziffern ist.

Vor allem hat sich auch die Frage gestellt: Was wäre gewesen, wenn dieser Katastrophenfall nicht am 11. September geschehen wäre, sondern irgendwann im Dezember, wenn keine wie immer geartete Möglichkeit mehr gegeben wäre, auf diese schwierige Situation zu reagieren?

Daher ist aus dem inneren Verständnis der Versicherungen heraus der Wunsch laut geworden, die Bewertungsspielregeln zu ändern. Dies bedeutet ein Abgehen vom strengen Niederstwertprinzip, das derzeit für die Versicherer zwingend vorgeschrieben ist. Es ist dies durchaus auf Verständnis in allen Fraktionen gestoßen und mit dem Wunsch gekoppelt worden, ein Wahlrecht einzuführen, das es, ähnlich den Banken, auch den Versicherungen gestattet, intern die Entscheidung darüber zu treffen, ob Papiere – über Beteiligungen, Fonds et cetera – wie bisher im Bereich des Umlaufvermögens zu belassen sind oder ob man davon abgeht und diese Wertpapiere und Beteiligungen ins Anlagevermögen überführt. Üblicherweise sind derzeit die im Umlaufvermögen verbleibenden Papiere dem strengen Niederstwertprinzip unterworfen. Mit der Überführung ins Anlagevermögen besteht die Chance, eine Abwertung nur dann durchzuführen, wenn nachhaltige Wertminderungen gegeben sind.

Dafür wurde beim Gesetzgeber Verständnis gefunden, dies macht aber selbstverständlich eine Junktimierung mit verschiedenen Instrumentarien zum Schutze der Versicherten notwendig. Da gibt es Regelungen, die im Versicherungsaufsichtsgesetz, wie wir es heute vorliegen haben, noch zu beschließen sein werden. Ab 1. April des kommenden Jahres wird dies im Finanzmarktaufsichtsgesetz geregelt sein, und die Aufsicht wird dieser neu zu konstituierenden Behörde obliegen.

Die wesentlichsten Regelungen im Interesse der Versicherten sind in Richtung der Tatsache zu sehen, dass die Unterlassung von Abschreibungen im Falle einer nicht dauernden Wertminderung nur insoweit zulässig ist, als im Unternehmen stille Nettoreserven mindestens im doppelten Ausmaß der unterbliebenen Abschreibungen vorhanden sind. Das dient dazu, dass man die Verluste nicht nur in die nächsten Perioden weiterschiebt, sondern die stillen Reserven anderweitig junktimiert mit den nach Bewertungsspielräumen nicht mehr nachvollziehbaren stillen Reserven aus diesen Segmenten.

Der zweite Punkt, den ich für wesentlich erachte, sieht eine Verordnungsermächtigung der Finanzmarktaufsicht vor. Diese wird ausdrücklich ermächtigt, nähere Vorschriften über die angemessene Gewinnbeteiligung der Versicherten festzulegen. Damit wird auch sichergestellt,


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