Bundesrat Stenographisches Protokoll 685. Sitzung / Seite 80

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nehmen. Aus diesem Grund wird dieses Gesetz hier heute eine Gegenstimme bekommen – allerdings nur eine Gegenstimme, denn Herr Dr. Böhm und Freunde können zustimmen, da das Land Wien ihnen für diese Novelle grünes Licht gegeben hat. Sie dürfen oder können also zustimmen.

Für künftige Verhandlungen hier im Hohen Haus möchte ich Sie auffordern: Nützen Sie nicht nur bei einfachen Gesetzen, bei denen es zu Vier-Parteien-Verhandlungen kommt, sondern auch bei Verfassungsgesetzen diese Möglichkeit. Denn: Mit diesem heutigen Gesetz werden auch die Rechte der Länder beschnitten. (Präsidentin Pühringer übernimmt den Vorsitz.)

Ich wünsche mir, dass es in Hinkunft auch bei Verfassungsbestimmungen zu Vier-Parteien-Verhandlungen kommt und nicht nur zu Drei-Parteien-Verhandlungen, wie dies bei diesem Gesetz der Fall war. (Beifall bei Bundesrätin Mag. Trunk. )

13.35

Präsidentin Uta Barbara Pühringer: Zu Wort gemeldet ist als nächster Redner Herr Bundesrat Jürgen Weiss. – Bitte.

13.35

Bundesrat Jürgen Weiss (ÖVP, Vorarlberg): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wenn schon der Wiener Landtag bezeichnenderweise grünes Licht gegeben hat, dann hätte ich mir gedacht, dass auch der grüne Wiener Bundesrat dem Gesetz zustimmen würde. (Beifall bei der ÖVP.) Aber er hat ausführlich dargelegt, warum das nicht sein soll.

Ich möchte kurz zwei Gesichtspunkte zur Sprache bringen. Herr Kollege Schennach hat schon darauf hingewiesen, dass mit Verfassungsbestimmungen in Zuständigkeiten der Länder eingegriffen wird. Das löst natürlich auch die Zustimmungspflichtigkeit dieses Gesetzes aus. Ich halte fest, dass ich von keinem einzigen Land, geschweige denn von einem Landtag, irgendeine kritische Äußerung in der Richtung gehört habe, dass man nicht zustimmen sollte. Natürlich hat man auf die Problematik aufmerksam gemacht. Aber man muss auch dazusagen, dass mit diesen Verfassungsbestimmungen im Prinzip lediglich bereits bestehendes Recht weitergeführt wird. – Das ist das Eine.

In einem zweiten Punkt, wo neues Verfassungsrecht geschaffen wird, nämlich dort, wo angeordnet wird, dass auch in Angelegenheiten der Vollziehung von Landesgesetzen der Landeshauptmann und nicht die Landesregierung die zuständige Behörde sein soll, wo das also neu ist, sieht das auf den ersten Blick grauslicher aus, als es in Wirklichkeit ist. Wenn man das in den Gesamtzusammenhang der Regelungsdichte der Bundesverfassung stellt, die ich in diesem Punkt kritisiere – das ist gar keine Frage –, also wenn schon die Bundesverfassung nun einmal in einer systematischen Weise sehr intensiv auch die Organisation der Willensbildung der Länder regelt, und zwar bis zu der Frage, dass der Landesamtsdirektor ein rechtskundiger Beamter sein muss und dass das Amt in Abteilungen gegliedert sein muss, die ihrerseits zu Gruppen zusammengefasst werden müssen und dergleichen mehr, wenn man also diese Detailverliebtheit berücksichtigt, dann ist die nun gefundene Regelung nicht systemfremd, und sie ist aus diesem Grund von den Ländern auch nicht in Zweifel gezogen worden.

Ich möchte allerdings an meine Zustimmung einen Wunsch anknüpfen, weil mir die Verfassungsbestimmung zur praktischen Handhabung verbesserungsbedürftig erscheint. Hintergrund war offenkundig der, dass man gesagt hat: In mittelbarer Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann die zuständige Behörde. Wenn wir sagen, er ist es auch in Angelegenheiten der Landesgesetze, dann ist das in einer Hand vereinigt. – So weit die gute Absicht.

Nun wird aber Folgendes übersehen: In der Regel ist es so, dass die Geschäfte der Landesregierung durch die Geschäftsordnung der Landesregierung auf einzelne Regierungsmitglieder verteilt werden. In keinem einzigen Land ist, so weit ich weiß, der Landeshauptmann Abfallwirtschaftsreferent und für die Vollziehung der entsprechenden Landesgesetze zuständig. Nun gibt es nach der Bundesverfassung die Möglichkeit, dass der Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung wegen des sachlichen Zusammenhanges Angelegenheiten der


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