Bundesrat Stenographisches Protokoll 685. Sitzung / Seite 87

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tenregister ist in den §§ 5 und 6 auch verankert. – Das heißt, die Meldung an das Register erfolgt doch wieder personenbezogen, und das gefällt uns in der Wirtschaft nicht.

§ 6 Abs. 4 besagt, die Behörde kann einen Feststellungsbescheid erlassen, ob eine Sache Abfall ist oder nicht. Sie muss der Oberbehörde eine Kopie schicken. Diese kann innerhalb von 6 Wochen abändern oder aufheben, obwohl der Bescheid in der Zwischenzeit schon rechtskräftig geworden ist. – Es soll mir dann jemand erklären, wie das in der Praxis gehen soll!

Noch etwas, was wir auch sonst da und dort immer wieder feststellen: Gebietskörperschaften brauchen im Gegensatz zu Privatunternehmen ihre Tätigkeit in der Abfallsammlung und -behandlung nicht anzuzeigen.

Aus der Sicht der Wirtschaft ist dieser Datenpool ein zusätzlicher Aufwand zu den bereits bisher bestehenden Meldepflichten. Er hat keine Auswirkung auf die Umwelt, dafür aber auf das hohe Niveau der Verwaltung. Das gefällt uns in der Wirtschaft auch nicht.

Ich möchte meine Ausführungen mit dem Hinweis auf einen ganz besonderen Punkt beenden, und zwar die Verpflichtung zur Meldung von Nicht-Geschäftsfällen. Dazu hätte ich folgenden Vergleich aus der Privatwirtschaft anzubieten: Ein Kunde betritt ein Geschäft, ohne etwas zu kaufen, und der Geschäftsinhaber muss daraufhin sofort der Behörde melden, welcher Kunde was in seinem Geschäft nicht gekauft hat.

Abschließend möchte ich sagen: Ich glaube, im Sinne der etwa 50 000 im Bereich der Abfallwirtschaft Österreichs Beschäftigten, die zwar im täglichen Leben mit Müll, Abfall und Schmutz zu tun haben, ansonsten aber für uns alle sehr wichtige Aufgaben zu erledigen haben, sollten diesem Datenpool mit einer raschen Novellierung die "Giftzähne" gezogen werden. Das wünsche ich mir aus der Sicht der Wirtschaft. – Vielen herzlichen Dank! (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der Freiheitlichen.)

14.08

Präsidentin Uta Barbara Pühringer: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.

Die Abstimmungen über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgen getrennt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden.

Da der gegenständliche Beschluss in dessen § 38 Abs. 1, 2 und 4 beziehungsweise § 90 Abs. 4 und § 91 Abs. 2 Verfassungsbestimmungen enthält, welche die Zustimmung der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung einschränken, bedarf dieser gemäß Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmenmehrheit.


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