einmal erwähnen: Das effiziente amtswegige Aufgreifen von kartellrechtlichen Angelegenheiten war schwer erreichbar. Die Mitwirkungsbefugnisse gestalteten sich mangelhaft. Die europäische und die nationale Ebene waren eigentlich schlecht vernetzt. Die personellen Ressourcen waren insbesonders beim Kartellgericht in keinster Weise ausreichend. Es gab eine zumindest optisch unschöne Verquickung der Rollen von Richter und Ankläger. Und der Druck auf die Amtsparteien – auch das wurde unter anderem von Kollegen Schennach erwähnt – war von Seiten verschiedenster Lobbies sehr groß; auch bei der Arbeiterkammer, keine Frage.
Allerdings muss man in diesem Zusammenhang schon erwähnen, dass es gerade die Arbeiterkammer war, die in vielen Fällen da eingeschritten ist; im Gegensatz etwa zur Wirtschaftskammer – das wurde auch in der Nationalratsdebatte von allen Parteien so festgehalten –, wiewohl die Wirtschaftskammer eigentlich als Erste der Anwalt des freien Wettbewerbes sein sollte.
Zielsetzung waren daher für meine Fraktion in den Verhandlungen mit den Regierungsparteien unter anderem: eine institutionelle Unterstützung des Kartellgerichts durch eine weisungsungebundene Behörde, eine bessere Ausstattung mit personellen Ressourcen bei den zuständigen Einrichtungen, die Schaffung einer effizienten Aufgriffsstruktur, die Beschleunigung der Verfahrensdauer sowie die Ermöglichung einer größeren Transparenz in der Wettbewerbspolitik. Zumal die Wettbewerbspolitik von einem breiten gesellschaftlichen Konsens getragen werden soll, war auch uns die weitere Einbindung der Sozialpartner, wenn auch nicht als Amtsparteien, ein wichtiges Anliegen.
Bei den erwähnten Parteiengesprächen konnte letztlich ein Kompromiss gefunden werden, der die vorliegende Materie zwar, wie gesagt, sicher nicht abschließend regelt, der aber doch, glaube ich, eine durchaus herzeigbare Reform ermöglicht. Die Schaffung der Wettbewerbskommission etwa wird den Druck, wettbewerbsbeschränkende Aktivitäten überhaupt aufzugreifen und zu untersuchen, erhöhen, zumal auch Transparenz mit der Veröffentlichungspflicht im Internet besteht.
Jedes Kommissionsmitglied – das war uns auch wichtig – ist zudem berechtigt – natürlich unter Einhaltung der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, das ist klar –, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens wurde eine Vernetzung mit den Regulierungsbehörden erreicht.
Von besonderer Bedeutung erscheint mir auch die nunmehrige Normierung erheblicher Bußgelder, die nicht mehr aus der Portokassa bezahlt werden können. Bis dato war es bei einschlägigen Verfahren so, dass sie fast als Kavaliersdelikt behandelt wurden, Haftstrafen wurden ohnehin nicht verhängt, wiewohl ich ohnehin meine, dass da Haftstrafen fehl am Platz wären, weil sie in der Regel den Falschen und sicher nicht den sozusagen verantwortlichen Unternehmenseigentümer treffen würden. Ich hätte mir jedoch bei den Geldbußen eine Zweckbindung für wettbewerbsfördernde Maßnahmen gewünscht – aber wünschen darf man sich viel.
Die Verschärfung des Rückabwicklungsrechtes hingegen, die ebenfalls enthalten ist, ist eher als symbolische Geste aufzufassen, da es nach wie vor in der praktischen Abwicklung relativ schwierig sein wird, rückwirkend zu entflechten. Das muss einem auch klar sein!
Ich glaube, um das zusammenzufassen, dass das hier gewählte Gerichtsmodell durchaus zielführend ist: Gerichte sind in der Regel weit weniger unter Druck setzbar als Behörden, selbst wenn diese Behörden unabhängig sind.
Zur Unabhängigkeit der Behörden muss man etwa nur § 6 heranziehen, der da lautet: "Der Generaldirektor der Bundeswettbewerbsbehörde wird auf Vorschlag der Bundesregierung ... ernannt. Neuerliche Ernennungen sind zulässig." – Dem braucht man, so glaube ich, nichts mehr hinzuzufügen.
Bleibt man bei der Gerichtsbarkeit, dann muss man dem Gericht eben eine Behörde vorlagern, die für effiziente Aufgriffsstrukturen sorgen kann! Einerseits kommt es also zu einem Zurückdrängen politischer Einflussmöglichkeiten, andererseits – und da kommen wir zum Kartell
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