Bundesrat Stenographisches Protokoll 686. Sitzung / Seite 104

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bei dringlichen Transporten von Verletzten oder Schwerkranken (748 und 1056/NR sowie 6623/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 9. Punkt der Tagesordnung: Abkommen zur Ergänzung des Abkommens vom 21. Februar 1989 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen bei dringlichen Transporten von Verletzten oder Schwerkranken.

Die Berichterstattung hat wieder Herr Bundesrat Ing. Klamt übernommen. Ich darf ihn um den Bericht bitten.

Berichterstatter Ing. Gerd Klamt: Frau Präsidentin! Hoher Bundesrat! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Verkehr, Innovation und Technologie über den Beschluss des Nationalrates vom 21. März 2002 betreffend ein Abkommen zur Ergänzung des Abkommens vom 21. Februar 1989 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen bei dringlichen Transporten von Verletzten oder Schwerkranken.

Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor. Ich verzichte daher auf die Verlesung und bringe nur den Antrag.

Der Ausschuss für Verkehr, Innovation und Technologie stellt nach Beratung der Vorlage am 3. April 2002 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für den Bericht.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Keuschnigg. – Bitte.

15.20

Bundesrat Georg Keuschnigg (ÖVP, Tirol): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Das vorliegende Ergänzungsabkommen der Republik Österreich mit der Italienischen Republik bringt Vereinfachungen des 1989 geschlossenen Abkommens, das die Ambulanzflüge geregelt hat. Darin ging und geht es vor allem um die Rückholung von Patienten.

Neu im vorliegenden Abkommen ist die Ausweitung auf die echte Katastrophenhilfe. Für das Tourismusland Tirol mit den vielen Bergen und Gletschern in den Grenzbereichen, aber auch für alle Staatsbürger ist das von besonderer Bedeutung.

Bei Unfällen im Hochgebirge jedweder Art – von Lawinen bis zu Abstürzen und Hochwässern; und für diese Art von Katastropheneinsätzen kommt dieses Abkommen zur Anwendung – geht es vor allem darum, dass das nächstgelegene beziehungsweise nächstverfügbare Fluggerät so rasch wie möglich zum Einsatz gelangen kann, das heißt, dass zum Beispiel von einer österreichischen Rettungsleitstelle ein Hubschrauber in Südtirol oder auch sonst irgendwo im Ausland angefordert und zum Einsatz gelangen kann. Diese Einsatzmöglichkeit ist mit dem nunmehrigen Abkommen, das uns heute vorliegt, gewährleistet.

In der Praxis ist es bereits heute vor allem mit Südtirol schon weitgehend gelungen, einen einwandfreien Einsatz der Flugrettung sicherzustellen. Jetzt ist dieser Einsatz auch formal geregelt. Früher hat es gelegentlich Probleme bei der Anwendung des Abkommens 1989 in der Frage der Kostentragung gegeben, jetzt wird auch hier vertraglich vereinbart, dass den Leitstellen keine Kosten vorgeschrieben werden, das heißt, dass die Rettung und der Katastropheneinsatz unabhängig von der zivilrechtlichen Vorschreibung der Kostentragung stattfinden.

Mit diesem Abkommen wird der Ring der erforderlichen Vereinbarungen mit den Nachbarländern geschlossen. Das heißt, dass jetzt mit allen Nachbarländern solche Vereinbarungen


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