Bundesrat Stenographisches Protokoll 686. Sitzung / Seite 134

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Wenn man Ihren Ausführungen konsequent folgt und wenn man Ihre Ausführungen auf das reduziert, was schlussendlich über die Rampe gekommen ist, dann meinen Sie sogar, dass die Kritik am sozialen Missbrauch eigentlich unzulässig wäre. (Bundesrat Konecny: Wo ist da eine Kritik am sozialen Missbrauch?) Ich glaube, Herr Professor, Sie sollten zuhören. Ich habe gesagt, wenn man Ihre Ausführungen auf das reduziert, was über die Rampe gekommen ist.

Ich würde daher meinen, dass, wenn man schon solch eine hehre Ansicht über die Höchstgerichte – zu Recht – in Österreich vertritt, man auch angesichts der österreichischen Rechtssituation nicht vergessen sollte, dass die Kritik an Urteilen für jeden in diesem Staate zulässig ist und dass es in der Vergangenheit und auch vermutlich in der Zukunft im Zusammenhang mit Höchstgerichtsurteilen sehr unterschiedliche Meinungen gibt.

Für meinen Bereich, Herr Professor, darf ich darauf verweisen, dass sehr viele Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, die uns nunmehr zwingen, Neuerungen durchzuführen, aus einer Zeit stammen, in der diese Bundesregierung noch nicht im Amt war. Ich darf Sie etwa an das jüngste Verfassungsgerichtshofserkenntnis von letzter Woche vor Ostern erinnern, wonach wir die Pauschalierung im Bereich der Krankenversicherungen nunmehr innerhalb eines Jahres neu zu gestalten haben.

Ich sage aber auch klar dazu: Ich habe die seinerzeitige Pauschalierungsmöglichkeit als durchaus gangbaren Weg gesehen. Das Höchstgericht hat uns korrigiert, und ich – wie Sie auch in meinen Ausführungen in entsprechender Form nachlesen konnten – und Gott sei Dank auch die Mehrheit dieser Bundesregierung sind der Meinung – im Unterschied zu einem einzigen Vertreter des Finanzministeriums, wohlgemerkt einem Beamten und keinem auf der politischen Ebene des Finanzministeriums, wenn Sie sich auch die dortigen Ausführungen vergegenwärtigen wollen! –, dass eine entsprechende Nachfolgeregelung im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs zu ergehen hat.

Ich darf auch darauf hinweisen, dass diese Bundesregierung mit den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs einen anderen Umgang pflegen muss (zustimmender Beifall des Bundesrates Konecny ), weil schlussendlich nicht die Möglichkeit besteht, sich mit einer satten Zweidrittelmehrheit im Hohen Hause über die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs hinwegzusetzen, wie es in den letzten 40 Jahren – wenn man sich die entsprechende Judikatur und die Beschlüsse des Nationalrates ansieht – gang und gäbe war. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Ich glaube daher, für alle, die am Verfassungsstaat und am Zustandekommen des Verfassungsstaats interessiert sind, kann die jetzige Situation, nämlich dass sich der Gesetzgeber mit einfacher Mehrheit auch der Kritik des Höchstgerichtes zu stellen hat und dann, wenn diese Kritik, die am Höchstgericht vorgetragen worden ist, Änderungen erzwingt, diese Änderungen auch in entsprechender Form zu berücksichtigen und nicht – wie in der Vergangenheit die große Koalition – die Möglichkeit hat, sich über Verfassungsgerichtshoferkenntnisse einfach hinwegzusetzen, zufrieden stellend sein.

Ich glaube, dass das auch für die weitere Entwicklung des Pensions- und des Sozialversicherungsrechts in Österreich gut ist, weil dadurch viel mehr um die Zustimmung weiter Bevölkerungskreise zu ringen ist, als sich mit einfachen parlamentarischen Möglichkeiten über gute Entscheidungen der Höchstgerichte hinwegzusetzen.

Sehr geehrter Herr Professor! Ich darf auch darauf verweisen, dass 13 von 15 europäischen Staaten die Anliegen des Volksbegehrens in mehr oder weniger breiten Teilen in ihren Verfassungen berücksichtigt haben: die Bundesrepublik Deutschland etwa im Grundrecht, andere Staaten direkt in ihrer Verfassung, so wie es sich die Initiatoren des Volksbegehrens wünschen.

Ich glaube, man sollte die Initiatoren des Volksbegehrens und jene Damen und Herren, die es sich noch überlegen, dieses Volksbegehren zu unterschreiben, auch darauf aufmerksam machen, dass etwa so prominente Staaten wie Finnland, Schweden und Holland auf Grund der Schuldenpolitik der Vergangenheit Konsequenzen in ihrem Pensions- und Krankenversicherungswesen ziehen mussten. Sie haben ihr Pensionssystem, das aus einer starken ersten


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