Bundesrat Stenographisches Protokoll 688. Sitzung / Seite 11

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Nunmehr komme ich aber zu den wichtigsten konkreten Bestimmungen dieser Gewerbeordnungsreform, die im Konsens mit den betroffenen Kreisen erarbeitet wurde; sowohl der Begutachtungsentwurf als auch die Regierungsvorlage wurden im Konsens mit den betroffenen Berufsgruppen erarbeitet. Ich halte das für wesentlich, weil die Gewerbeordnung als Herzstück des Unternehmerrechtes diese Gruppen auch intensiv tangiert.

Worum geht es? – Man kommt in Zukunft einheitlich durch die Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu einer Gewerbeberechtigung. Es ist die Möglichkeit der elektronischen Gewerbeanmeldung optimiert – in Wien ist es schon möglich; es wird auch in den anderen Bundesländern möglich sein. Man kann also nicht nur innerhalb eines Tages und kostenfrei, sondern noch dazu auch elektronisch ein Gewerbe anmelden – ein deutlicher Fortschritt und ein Zeichen, wie ich glaube, für ein besonders unternehmerfreundliches Klima.

Es wird der Befähigungsnachweis modernisiert und flexibilisiert. Wir sind damit auch EU-konform. Es war für mich besonders wichtig, in diesem Bereich nicht etwa eine stille Diskriminierung von Österreichern zuzulassen; das wäre EU-rechtlich möglich gewesen, aber das wollten wir nicht, das wollen auch Österreichs oberste Richter nicht. Das heißt, es ist klargestellt, dass Österreicher unter den gleichen Bedingungen Zugang zu einer selbständigen Berufsausübung haben, wie das für Franzosen oder Engländer gilt.

Worum geht es de facto? – Es geht darum, dass jemand, der eine Zeit lang – im Regelfall sind es fünf oder sechs Jahre – in leitender Stellung in einem Unternehmen tätig gewesen ist, auch ohne zum Beispiel eine Meisterprüfung selbständig ausübungsberechtigt wird; aber wie gesagt: in leitender Stellung als Geschäftsführer, als Betriebsleiter zum Beispiel.

Es bleibt aber bei der Meisterprüfung als zentralem und vorrangigem Zugang zum Handwerk und zur Gewerbeausübung, allerdings ist vorgesehen, dass die Volljährigkeit das schlagende Kriterium sein soll, um zur Meisterprüfung antreten zu können. Das ist absolut keine Abwertung der Lehrabschlussprüfung, ganz im Gegenteil. Aber wir möchten den 40-Jährigen, die über eine reichhaltige Berufserfahrung verfügen, die Möglichkeit geben, wenn sie das wollen, zur Meisterprüfung anzutreten.

Noch einmal: Zu 95 Prozent erwarte ich mir, dass auch in Zukunft junge Menschen die duale Berufsausbildung nützen und nach der Lehrabschlussprüfung, die zum Teil und im praktischen Teil vor allem für die Meisterprüfung anrechenbar wird, den Weg in Richtung Meister und Selbständigkeit gehen.

Wir haben die Systematik der Gewerbekategorien vereinfacht, es wird nur mehr eine Liste geben. Die Teilgewerbe, Frau Bundesrätin werden aufgewertet. Es wird das Handelsgewerbe zu einem freien Gewerbe, was ein ganz wichtiger Punkt der Gewerbeordnungsreform ist, meine Damen und Herren, weil damit einige Zigtausend Unternehmungen in ein freies Gewerbe übergeführt werden; auch das ist im Konsens mit der Sparte, früher: Sektion Handel.

Es kommt zu einem ganz entscheidenden Fortschritt bei den so genannten Nebenrechten, das wird übersichtlich und verständlich gestaltet, was zum Beispiel Würstelstände betrifft. Die Schanigärten werden einheitlich bis 23 Uhr betrieben werden können.

Es wird das redliche Scheitern des Unternehmers möglich sein. Das, was strafrechtlich schon gemacht wurde, wird jetzt auch gewerberechtlich abgebildet, aber dort, wo der Konkurs strafrechtlich weiter relevant ist, wird er weiterhin ein Ausschließungsgrund für die Gewerbeberechtigung bleiben. Und dort, wo jemand – und das ist leider Gottes in Teilen Österreichs schon so etwas wie geübte Praxis – in einen Konkurs schlittert oder vielleicht sogar absichtlich schlittert, der dann mangels Masse abgewiesen wird, wird auch ungeachtet der strafrechtlichen Relevanz der Konkurs mangels Masse ein Ausschließungsgrund für eine Gewerbeberechtigung sein.

Das, sehr geehrte Frau Bundesrätin, sind die wesentlichen Punkte dieser sehr umfassenden, sehr modernen Reform der Gewerbeordnung.


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