Bundesrat Stenographisches Protokoll 688. Sitzung / Seite 33

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Regelung zu kommen. Das ist leider gescheitert. (Vizepräsidentin Haselbach übernimmt den Vorsitz.)

Die Sozialdemokraten im Nationalrat haben in dritter Lesung dem Antrag zugestimmt. Die Voraussetzung dafür war ... (Bundesrat Weilharter: Die waren schon informiert, oder? Die waren schon informiert, Ihre Kollegen im Nationalrat? Die Information hatten Sie schon, oder?) – Herr Kollege! Was soll diese Bemerkung? (Bundesrat Weilharter : Weil Sie sagen, Sie haben zugestimmt, und jetzt stimmen Sie wieder nicht zu!) – Hören Sie mir zu, dann verstehen es vielleicht sogar Sie!

Voraussetzung war, dass im Nationalrat die Möglichkeit bestand, in zweiter Lesung – Sie haben mich mitten im Satz unterbrochen, ich hätte es Ihnen gerade erklärt – Abänderungsanträge, und zwar genau zu diesem Punkt zu stellen und damit im politischen Entscheidungsprozess zu dokumentieren, wo wir Sozialdemokraten uns klar und eindeutig von den Intentionen dieser Regierungsvorlage unterscheiden.

Im Bundesrat haben wir diese Möglichkeit einer differenzierten Abstimmung nicht. Wir können telquel dem Beschluss des Nationalrates zustimmen oder nicht. Ein Abänderungsantrag zu einem vom Nationalrat beschlossenen Gesetzesprojekt ist in diesem Haus nicht möglich.

Dies ist der Grund, warum wir einen genau mit diesen Argumenten begründeten Antrag auf Erhebung eines Einspruches stellen. Wir glauben, dass es auch jetzt nicht zu spät ist, in diesem ganz entscheidenden Punkt eine Reparatur des Gesetzes vorzunehmen.

Ein Recht, das eine große Gruppe der Bevölkerung aus materiellen Gründen nicht wird ausüben können, ist ein hohles Recht. Es steht den Parteien von der Regierungskoalition zu – selbstverständlich –, unserem Antrag hier nicht zuzustimmen und damit das Gesetz in dieser Form in die Realität zu entlassen. Wir laden Sie ein, diese Initiative, die den Nationalrat nicht dazu einlädt, einen Beharrungsbeschluss zu fassen, sondern ihn auffordert, sich nochmals zu überlegen, ob die bescheidenen budgetären Auswirkungen einer solchen materiellen Fundierung der Sterbekarenz nicht doch zu bejahen sind, zu unterstützen.

Ich möchte daher folgenden Antrag zur Verlesung bringen:

Antrag

der Bundesräte Albrecht Konecny, Kollegen und Kolleginnen gemäß § 43 Abs. 1 GO-BR auf Erhebung eines Einspruches gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Familienhospizkarenz

Die unterzeichneten Bundesräte stellen den Antrag, gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpas-sungsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Familienhospizkarenz –, Einspruch zu erheben.

Der Einspruch wird wie folgt begründet:

Im Sinne eines generellen Zugangs zur Sterbebegleitung und im Sinne der Chancengleichheit müssen Maßnahmen überlegt werden, welche die Inanspruchnahme auch in einkommensschwächeren Haushalten, durch Alleinstehende und vor allem auch durch Männer fördern. Noch immer bestehende Rollenbilder, wonach für Betreuungs- und Gefühlsarbeit Frauen zuständig sind, dürfen nicht erneut festgeschrieben werden.

Familienhospizkarenz ohne – zumindest teilweise – finanzielle Absicherung würde aller Voraussicht nach vornehmlich von jenen unselbstständig Beschäftigten in Anspruch genommen werden, die aufgrund ihrer schlechten Einkommenssituation nur den geringeren Teil des Familien- oder Haushaltseinkommens tragen können. Aufgrund der erheblichen geschlechtsspezifischen


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