Bundesrat Stenographisches Protokoll 688. Sitzung / Seite 34

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Einkommensunterschiede würde diese Aufgabe somit überwiegend von Frauen wahrgenommen werden. Die dadurch bewirkte Förderung der traditionellen geschlechtsspezifischen Rollenaufteilung zu Lasten der Frauen ist abzulehnen.

Aus den genannten Gründen und aufgrund des dem österreichischen Gesetzgeber gemeinschaftsrechtlich aufgetragenen Gender-Mainstreaming (5. Mittelfristiges Aktionsprogramm zur Gleichstellung der Geschlechter) ist die begleitende Einführung einer einkommensabhängigen Ersatzleistung erforderlich. Nur eine eigenständige Existenzsicherung in Form von Einkommensersatzleistungen kann den aufgezeigten negativen Tendenzen entgegenwirken.

Der Verdienstausfall während der Inanspruchnahme der Sterbebegleitung muss zumindest zu einem Teil aus den Mitteln jenes Vermögens kompensiert werden, das auch für sonstige familienpolitisch erwünschte Leistungen zur Verfügung steht, nämlich aus dem Familienlastenausgleichsfonds.

Die sozialdemokratischen Bundesrätinnen und Bundesräte fordern daher:

Dem Arbeitnehmer sollte für die Dauer der Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder der Freistellung von der Arbeitsleistung gemäß § 14a oder § 14b eine Ersatzleistung aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gebühren.

Das Ausmaß der Ersatzleistung sollte dem fiktiven Arbeitslosengeld gemäß § 20 und § 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 entsprechen, wobei als Bemessungsgrundlage abweichend vom § 21 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz das im letzten (vollen Kalender)Monat vor Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz gebührende Monatsentgelt unter Einschluss der anteiligen Sonderzahlungen gilt.

Im Fall der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gilt das aufgrund der verminderten Arbeitsleistung zustehende Entgelt als Bemessungsgrundlage des fiktiven Arbeitslosengeldes.

Aus all diesen Gründen soll der Nationalrat ersucht werden, die Vorlage nochmals in Verhandlung zu nehmen und diese zusätzlichen Anregungen zu berücksichtigen.

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(Beifall bei der SPÖ und des Bundesrates Schennach. )

Meine Damen und Herren! Wenn Sie die Genese dieses Gesetzes verfolgt haben, dann werden Sie wissen, dass es von Seiten der SPÖ auch weitere und, wie ich meine, wichtige und richtige Anregungen gegeben hat. Wir haben uns sehr bewusst in der Begründung und in der Zielsetzung dieses Einspruchsantrages auf dieses eine ganz zentrale Thema konzentriert. Das ändert nichts an der Zustimmung zu dieser Initiative, aber es erscheint uns notwendig – ich betone das –, eine neue Überlegung im Nationalrat und gegenüber der Bundesregierung zu ermöglichen, um doch zu einer befriedigenden Lösung für Frauen und sozial Schwache zu kommen. (Beifall bei der SPÖ sowie des Bundesrates Schennach. )

10.36

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Der von den Bundesräten Professor Albrecht Konecny und KollegInnen eingebrachte Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß § 43 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates samt der beigeschlossenen Begründung Einspruch zu erheben, ist genügend unterstützt und steht demnach mit in Verhandlung.

Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Aburumieh. – Bitte.

10.37

Bundesrätin Margarete Aburumieh (ÖVP, Niederösterreich): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Österreich betritt mit der Familienhospizkarenz sozialpolitisches Neuland und wird mit dieser bahnbrechenden Reform im Sinne der Mensch


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