Bundesrat Stenographisches Protokoll 688. Sitzung / Seite 67

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Begriff "fairer Handel" in den Mund nimmt, wobei zugegebenermaßen auch da die allgemeingültige Definition fehlt, was unter "fair" zu bezeichnen ist.

Gerade die österreichische Wirtschaft, die von Klein- und Mittelbetrieben geprägt ist, muss darauf achten, dass für diese KMUs möglichst gleiche Zugangsbedingungen zu öffentlichen Aufträgen gegeben sind. Dazu ist es eben erforderlich, gewisse Rahmenbedingungen festzuschreiben und diese auch effizient zu kontrollieren.

Selbstbeschränkungen, wie sie manchmal – auch in diesem jahrlangen Diskussionsprozess um neue Vergaberegeln – angedacht wurden, sind da, so denke ich, nicht effizient. Das hat in der Vergangenheit kaum Erfolge gebracht und wird wohl auch in der Zukunft nicht der Fall sein.

Es wurde bereits ausgeführt, dass wir hier von einem Volumen von rund 18 Prozent des BIP reden. Klar ist daher auch, dass diese Vergaberegeln damit einen wesentlichen Einfluss auf den Arbeitsmarkt haben, und zwar nicht nur, was die absoluten Zahlen des Arbeitsmarktes, sondern auch die einzelnen Segmente des Arbeitsmarktes betrifft.

Die verbindliche Erklärung der ILO-Standards ist zu begrüßen. Die Kann-Bestimmung hinsichtlich der Beschäftigung von Lehrlingen, Behinderten, älteren ArbeitnehmerInnen und Frauen ist mir persönlich zu wenig weitgehend.

Wir alle wissen aus der Vollzugspraxis, dass eben in dieser Praxis vor der Anwendung von Kann-Bestimmungen meist zurückgeschreckt wird, und zwar durchaus aus berechtigten juristischen Überlegungen heraus – so etwa aus der Angst vor Amtshaftungsbeschwerden. Gerade da muss es Aufgabe der Politik und der Legislative sein, eindeutige Prinzipien vorzugeben. Das "Abschieben" der Verantwortung – unter Anführungszeichen – auf die Vollziehung ist für mich sozusagen eher Ausdruck des Prinzips: Wasch mir den Pelz, aber mach mich dabei nicht nass!

Ich denke, dass besonders bei der Lehrlingsausbildung eine Muss-Klausel entscheidende Verbesserungen gebracht hätte. Wenn man es vor allem mit dem Prinzip vom Vorrang des Bestbieters gegenüber dem Billigstbieter ernst meint – ich meine wiederum auf Grund der Praxis, dass ein solcher Vorrang zu begrüßen ist –, dann muss man sich auch dazu bekennen, klare Normen vorzugeben, um nachfolgende Rechtsstreitigkeiten, wer denn nun der bessere Bieter sei, von vornherein zu vermeiden. Ansonsten wird sich eben der vollziehende Beamte darauf konzentrieren, nur wirtschaftliche Zahlen und keine so genannten soft facts zu berücksichtigen, was schlussendlich dann wieder eine Tendenz in Richtung Billigstbieterprinzip ergibt.

Erfreulich ist meiner Ansicht nach in diesen Regelungen, beispielsweise im Bundesvergabegesetz, auch § 51 Ziffer 4, in dem normiert wird, dass Unternehmer zwingend von der Teilnahme an Vergabeverfahren auszuschließen sind, wenn sie schwere Verstöße, schwere Verfehlungen – insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechts – begehen, wobei es sozusagen dann auch da – aber das ist klar, dass man das im Gesetz nicht so normieren kann – der Judikatur überlassen bleibt, zu definieren, was "schwere Verfehlungen" im Zusammenhang mit diesem Bundesvergabegesetz bedeuten.

Ich denke aber, dass darin ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor für die überwiegende und ehrliche Mehrzahl der Klein- und Mittelbetriebe beinhaltet ist, die ja etwa im Bereich des Sozialdumpings immer wieder von einigen wenigen schwarzen Schafen ausgebremst werden.

Als sehr wichtig empfinde ich außerdem § 59 Abs. 2, der nunmehr auch Teilvergaben zulässt, sofern diese ausgeschrieben werden. Ich hoffe – im Interesse der KMU –, dass auch von dieser Möglichkeit zunehmend Gebrauch gemacht werden wird.

Ein letzter Punkt, der aus meiner Sicht noch zu kritisieren ist, liegt in der nunmehr erhöhten Wertgrenze für geistig schöpferische Leistungen, insbesondere aber auch in der Begründung für diese erhöhte Wertgrenze, dass man eigentlich nicht wisse, was das sei.


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