Bundesrat Stenographisches Protokoll 688. Sitzung / Seite 116

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tretenden Generaldirektors – also im Aufgabenbereich des Herrn Kollegen Freitag – liegen das seit Jahren vom Rechnungshof kritisierte Gut, die Realitäten, die Bauverwaltung und sämtliche Rehabilitationseinrichtungen.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass im Verhältnis dazu, was in den letzten zehn Jahren an Realitätengewinnen in Wien von seriösen Realitätenbesitzern zu erzielen war, nach Auskunft maßgeblicher Beteiligter – einschließlich der Kammern – im Bereich dieser ein unterdurchschnittlicher Ertrag erzielt wurde. Ich mache Sie weiters auf die Rechnungshofkritik in Zusammenhang mit der negativen Rendite des Gutes Aflenz aufmerksam.

Ich meine, wenn man eine tatsächliche Überprüfung auf Grund der Leistungen – so wie Sie es gesagt haben – vornimmt, dann hat man bei aller Fairness zu sagen, dass Herr Kollege Freitag in diesem Bereich ein Erbe angetreten hat, das nicht er allein, sondern selbstverständlich auch sein Vorgänger als stellvertretender Generaldirektor in diesem Bereich zu verantworten hat.

Ich mache Sie weiters im Zusammenhang mit der Dienstprüfung darauf aufmerksam, dass nach der derzeitig gültigen Dienstordnung eine Dienstprüfung von jedem innerhalb von drei Jahren nachgeholt werden kann. Ich glaube daher, wenn man bei Herrn Kollegen Freitag annimmt, dass er diese Dienstprüfung innerhalb von drei Jahren abgelegt hätte, ist es auch legitim, dass Herr Kollege Gaugg zumindest die gleiche Chance bekommt, diese Dienstprüfung nachzuholen, denn hier sind die Regelungen der Dienstordnung eindeutig und klar. (Zwischenrufe bei der SPÖ. Bundesrätin Haunschmid  in Richtung SPÖ : Aha, da ist ein Unterschied zwischen Freitag und Gaugg?)

Herr Professor! Sie wissen genauso wie ich, dass die Dienstprüfung nicht Gegenstand der Ausschreibung war und sich daher nicht nur Herr Kollege Gaugg, sondern auch andere externe Personen in entsprechender Form beworben haben.

In der nächsten Woche findet im Übrigen im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Ehrung von maßgeblichen ehemaligen leitenden Mitarbeitern des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger statt. Ich gehe davon aus, dass man hervorragende Leistungen erbracht hat, wenn man die höchste Ehrung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bekommt, denn sonst wäre das für mich nicht nachvollziehbar. Zumindest einer der Geehrten in der höchsten Stufe hat nie eine Dienstprüfung abgelegt. – Dies sagt einiges über die Qualifikation und das Erfordernis der Dienstprüfung aus.

Sehr geehrter Herr Professor! Sie wissen allerdings so gut wie ich, dass eine Gesetzesänderung erfolgt ist und dass die Dienstprüfung nunmehr auch für leitende Funktionäre vorgeschrieben ist. Daher haben auch leitende Funktionäre, die bis dato keine Dienstprüfung abgelegt hatten, nach Dienstantritt die Dienstprüfung nachgemacht. Wenn ich jene Fälle ansehe, in denen die Prüfung bis dato nachgemacht wurde, kann ich sagen, dass das für die Leitenden, die ohne Dienstprüfung bestellt worden waren, kein Problem dargestellt hat, sondern sie haben sie mit Erfolg abgelegt. – Ich habe da zwei Fälle aus meiner nächsten Umgebung im Kopf.

Ich möchte aber auch hinzufügen, dass für diese Dienstprüfungen eine eigene Dienstordnung der Prüfungsablegung existiert, die besagt, dass in diesem Falle die Dienstprüfung nicht mit einem entsprechenden Besuch der Akademie des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger verbunden ist, sondern dass die Dienstprüfung vor einem entsprechenden Sondergremium abgelegt werden kann, was ich für durchaus sinnvoll erachte. Ich halte es tatsächlich nicht für gerechtfertigt, wenn ein leitender Angestellter, wenn er wirklich ein Experte ist, die Zeit für einen meiner Ansicht nach sinnlosen Schulbesuch – verzeihen Sie mir diese drastische volkstümliche Ausdrucksweise! – verschwenden muss.

Sie haben die Frage der Dienstautos releviert. Wenn Sie die neue Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und Angestellten als solche betrachten, so hat Herr Kollege Gaugg Recht, und es handelt sich nicht um Rettungsautos. Von den dortigen Dienstfahrzeugen ist im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eines in Verwendung des derzeitigen Leiters, eines in Verwendung des stellvertretenden Leiters und eines in Verwendung des leitenden


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