Arztes. Ein anderes Fahrzeug wird immer benützt, um die Außenstellen zu besuchen und um beispielsweise Besucher abzuholen. – Dies ist bei einem solch großen Unternehmen eine durchaus sinnvolle Angelegenheit.
In der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gibt es drei Dienstfahrzeuge, die niemandem ad personam zugeteilt sind und daher aus meiner Sicht auch dem Modell der Sparsamkeit mehr entsprechen als Dienstfahrzeuge, die überwiegend von einem genutzt werden und nicht im Sinne eines Fahrzeugpools von allen anderen genutzt werden können.
Sehr geehrter Herr Professor! Sie wollten in Ihrer Anfrage von mir wissen, ob ich Privilegien kenne. Ich möchte das jetzt in der Diskussion über die Präambel auch klar sagen: Es gibt selbstverständlich für mich persönlich und auch allgemein sehr unterschiedliche Sichtweisen davon, was Privilegien sind.
Meiner Meinung nach bilden die Forderungen von Herrn Kollegen Gaugg – wenn ich seine Vorstellungen nachvollziehe, die er seinerzeit dem Überleitungsausschuss bekannt gegeben hat und die im Papier der Firma Jenewein dokumentiert sind – eine durchaus vorstellbare Regelung, nämlich dass er einen Sondervertrag ohne Pensionsregelung mit einer ASVG-Pension und einer Pensionskassenregelung haben möchte. Dies ist nicht als Privileg zu betrachten, denn Sie wissen ganz genau, dass sehr viele ASVG-ler, die keine Pensionskassenregelung haben, die Dienstrechtsregelungen des Bereiches durchaus als Privileg betrachten.
Wenn ich mir die Zusammensetzung der Gehälter in der Dienstordnung ansehe, so ist für mich manches dort auch nur schwer nachvollziehbar, wie etwa, dass man, seit Dienstnehmer in diesen Gremien Bildschirmarbeit zu leisten haben, lange gebraucht hat, diese Bildschirmarbeit endlich auch – was die Anrechnung betrifft – in den Lohnvertrag mit hineinzunehmen und sie nicht für die "kleinen" Verdiener als Zulage ohne Pensionsabsicherung zu behandeln, während für höhere Dienstränge durchaus sinnvolle Pensionsregelungen einschließlich der Zulagen geschaffen wurden.
Ich wäre als Aufsichtsorgan höchst interessiert daran, die Dienstregelungen zu Gunsten der sehr vielen "kleinen" Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den unteren Dienstklassen zu verbessern und bei den "Großen" innerhalb der Sozialversicherungsanstalten einiges leistungsgerechter neu zu regeln. (Beifall bei den Freiheitlichen. – Bundesrat Ing. Franz Gruber: Da bekommt aber die SPÖ Probleme! – Bundesrat
Konecny: ... Gaugg als Beginn des Privilegienabbaus! – Bundesrätin Haunschmid: Da hättet ihr Probleme damit, gell?!)Ich nehme an, dass mir dann von mancher Seite im österreichischen Parlament wieder vorgeworfen wird, dass ich in das Vertragsrecht und in das Kollektivvertragssrecht eingreife, was mir als Sozialminister nicht zusteht. Wenn Sie mich schon nach Privilegien fragen, dann möchte ich auch das darstellen, was aus meiner Sicht durchaus als Privilegien zu betrachten ist.
Sie haben mich auch gefragt, welche Vorkehrungen ich als Aufsichtsorgan getroffen habe. Ich habe im Rahmen der Diskussion sowohl über die Einkommenshöhe als auch über die Möglichkeit, beide Funktionen durch Herrn Kollegen Gaugg zu bekleiden, ein Gutachten von Univ.-Prof Dr. Heinz Mayer eingeholt, das ich am heutigen Tage übermittelt bekommen habe.
Universitätsprofessor Dr. Heinz Mayer sagt übrigens im gleichen Sinne wie die Beamten meines Hauses auch, dass beide Funktionen verfassungsmäßig in keinem Widerspruch stehen und auch dienstordnungsmäßig keinen Widerspruch darstellen. (Zwischenruf des Bundesrates Würschl. )
Bezüglich der Besoldung ist sogar in der derzeitig geltenden Dienstordnung klargestellt, dass die Pensionsversicherungsanstalt verpflichtet ist, einem Mitarbeiter, der ein Mandat ausübt, die nötige Freizeit zu geben, um dieses Mandat ausüben zu können. Für den Genuss dieser Freizeit sind laut Dienstordnung in der entsprechenden Dienststufe dem Dienstnehmer 25 Prozent seines Gehaltes vorzuenthalten. (Bundesrat
Konecny: Wissen wir! Und daher muss er ein neues kriegen, damit er nicht ... muss!)Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite