Bundesrat Stenographisches Protokoll 690. Sitzung / Seite 150

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Zu Frage 9:

§ 8 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes erlaubt eine solche Vorgangsweise. Das Rechtsgutachten bezüglich Wetscherek dient mir als oberster Aufsichtsbehörde neben der fachlichen Beurteilung durch die Mitarbeiter meines Ressorts als Entscheidungsgrundlage für die Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zur gegenständlichen Bestellung. Ich werde die Mitglieder der Bundesregierung im Ministerrat im August in der gegenständlichen Angelegenheit umfassend informieren.

Zu den Fragen 10 und 11:

Primär verfolge ich das Ziel, meiner Verpflichtung als oberster Aufsichtsbehörde nachzukommen. Ich hoffe, dass ich auch in der Vergangenheit in der Lage war, diese beiden Positionen, nämlich meine persönliche Meinung und die als Aufsichtsorgan, ordnungsgemäß zu trennen.

Zu Frage 12:

Das kann erst dann beurteilt werden, wenn mir das Rechtsgutachten vorliegt und die abschließenden Stellungnahmen meiner Beamten vorliegen. Aber es ist für mich vorstellbar, unter Umständen das, was derzeit im ABGB für Unvereinbarkeitsregelungen vorgesehen ist, gemeinsam mit dem Herrn Justizminister einer eindeutigen Regelung zuzuführen, dass auch die Bedenken, die Kollege Schennach formuliert hat, ausgeräumt sind.

Zu Frage 13:

Wie im Koalitionsübereinkommen der Regierungsparteien vorgesehen, sind Sozialversicherungsträger dann zusammenzulegen, wenn dadurch folgende Kriterien nachweislich erfüllt werden: Effizienz, Senkung der Kosten, andere Synergieeffekte, Wahrung der Bürgernähe und Beibehaltung der Qualität.

Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, dass wir auf der heutigen Tagesordnung ein solches Beispiel in der 60. ASVG-Novelle haben, nämlich die Zusammenlegung der Sozialversicherungsanstalt Pengg mit der Sozialversicherungsanstalt des Österreichischen Bergbaus. Sie werden mir, so glaube ich, Recht geben, Herr Professor, dass diese Zusammenlegung all diesen Punkten der Regierungsübereinkunft vollinhaltlich gerecht wird. Diesbezüglich haben auch die Vertreter Ihrer Fraktion im Nationalrat keine abweichenden Meinungen geäußert. Im Sozialausschuss hat auch ein Vertreter Ihrer Partei expressis verbis diese Zusammenlegung als gutes Beispiel genannt, weil für die Versicherten dadurch tatsächlich positive Effekte entstehen. Das bestehende Gesetz vor der 60. ASVG-Novelle hätte eine Zusammenlegung von Pengg mit der Steirischen Gebietskrankenkasse vorgesehen, um das der Vollständigkeit halber hier anzuführen.

Zu Frage 14:

Beeinsprucht wurde vom Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen in der Sitzung des Überleitungsausschusses am 8. 7. 2002 die Beschlussfassung betreffend Verantwortlichkeit der ersten und zweiten Führungsebene.

Zu Frage 15: Welche Bescheide wurden in diesem Zusammenhang erstellt?

Ich habe ausgeführt, dass mir die Ergebnisse der Überprüfungen und die Rechtsgrundlagen noch nicht vorliegen, aber ich dann, wenn mir die Überprüfungsergebnisse zur Entscheidung vorliegen, selbstverständlich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist bescheidmäßig entscheiden werde, um dem Rechtsstaat voll zu entsprechen und den Betroffenen, falls sie andere Rechtsansichten haben, Klarheit zu verschaffen.


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