Bundesrat Stenographisches Protokoll 690. Sitzung / Seite 167

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und der Gesamtuniversität desselben Standorts soll nämlich in Hinkunft eine enge Zusammenarbeit zwischen beiden Universitäten in Forschung und Lehre sowie in bestimmten Bereichen der Verwaltung gewährleisten, also eine Art Brückenfunktion ausüben. Und es wird immer auch den tragenden Wissenschaftlern als Persönlichkeiten vorbehalten bleiben, fachübergreifend zu interagieren.

Kehren wir zu den echten Fortschritten der jüngsten Universitätsreform zurück! Als solche sehe ich und sieht meine Fraktion jene grundlegenden Neuregelungen an, die man mit einem Preis-Leistungsverhältnis zwischen der Universität als dem Anbieter von Lehr- und Forschungsleistungen und ihren Abnehmern umschreiben könnte.

In der Einführung von dreijährigen Globalbudgets und dem Entfall jeder bisher zu wahrenden Kameralistik sehe ich eine ganz entscheidende Verbesserung der Rahmen- und Arbeitsbedingungen der universitären Lehre und Forschung. Dafür kann gar nicht genug gedankt werden! Mit anderen Worten: Es obliegt dem Bund die Verpflichtung zur Finanzierung, wobei den Universitäten ein auf drei Jahre garantiertes Budget zur Verfügung gestellt wird. Das hat es bisher nie gegeben! Über die Verwendung der Mittel sowie über die eigenen Einnahmen können die hohen Schulen ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend frei verfügen. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

Mit vollem Recht stehen der Finanzierungszusage des Bundes entsprechende, ebenfalls für drei Jahre abgeschlossene, konkrete Leistungsvereinbarungen zwischen dem Staat, also dem Bund, und der Universität gegenüber. Dabei handelt es sich um "Management by Objectives". Das hat sich an führenden Universitäten wie der ETH Zürich und anderen bereits sehr bewährt.

Dabei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge, in denen wissenschaftlich und gesellschaftlich erwünschte Ziele definiert werden. Sie können auch einvernehmlich wieder geändert werden. Die Einhaltung dieser Vereinbarung wird evaluiert.

Zur Qualitäts- und Leistungssicherung haben die Universitäten ein eigenes Qualitätsmanagement aufzubauen. Das Gesetz sieht überdies vor, die Leistungen der Professoren und Professorinnen und der anderen Universitätslehrer und -lehrerinnen mit Lehrbefugnis sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter regelmäßig, zumindest aber alle fünf Jahre zu überprüfen.

Im Einzelnen wird es dann Aufgabe des Rektorats sein, Zielvereinbarungen mit den Leitern der Organisationseinheiten abzuschließen. Darin soll festgelegt werden, innerhalb welchen Zeitraums und von wem welche Leistungen zu erbringen sind, wie diese Leistungen evaluiert werden und in welcher Form die Rückmeldungen über die Einschätzung dieser Leistungen erfolgen sollen.

Die Vollrechtsfähigkeit ermöglicht den Universitäten auch erstmals die autonome Gestaltung ihrer Binnenorganisation. Dazu gehört auch die Kompetenz zur Neuordnung des Dienstrechts. Dieses wird sich künftighin am Recht der Privatangestellten orientieren.

Rechtstechnisch ist hervorzuheben, dass künftig Organisations-, Studien- und Personalrecht in einem einzigen Bundesgesetz zusammengefasst werden. Bisher waren das ja drei verschiedene Gesetze. Darüber hinaus wird das vorliegende Universitätsgesetz auch zur Weiterführung der Europäisierung des Studienrechtes beitragen. Zum Studienrecht ist auch noch anzumerken, dass seine Vollziehung im Bereich der Hoheitsverwaltung verbleibt, was den Rechtsschutz des Studierenden besser wahrt.

Lassen Sie mich zuletzt noch zu drei lautstark vorgetragenen Einwendungen Stellung nehmen! Zum Einen ist es unwahr, dass der neu etablierte Universitätsrat zu einer Politisierung der Universitäten führen könnte. Sowohl politische Mandatare als auch Ministerialbeamte, aber auch aktive akademische Funktionäre sind als Mitglieder des Universitätsrates ex lege ausgeschlossen. Insofern wird es möglich sein, dieses Organ der strategischen Planung und Ausrichtung der Universitäten insbesondere parteipolitisch unabhängig sowie fachkompetent zu besetzen. Dieses Gremium wird Kontroll-, Steuerungs- und Aufsichtsfunktionen erfüllen.


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