Bundesrat Stenographisches Protokoll 690. Sitzung / Seite 168

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Unwahr ist weiters, dass die Dozenten, also die heutigen außerordentlichen Universitätsprofessoren, in ihrer Stellung beeinträchtigt worden sind. Selbstverständlich bleiben ihnen alle Rechte aus ihrer Lehrbefugnis erhalten, sie können nach wie vor Diplomarbeiten und Dissertationen betreuen, selbständig Forschungsprojekte übernehmen und auch zum Institutsvorstand gewählt werden.

Zuletzt teile ich nach langjähriger eigener, hochschulpolitischer Erfahrung – sowohl als Universitätsassistent als auch als zunächst außerordentlicher und später ordentlicher Universitätsprofessor – keineswegs die Kritik, die auch heute wieder bei Kollegin Trunk angeklungen ist, dass das vorliegende Universitätsgesetz die Mitbestimmung allzusehr beschränke und damit ihre wohltätigen Auswirkungen gefährde. Vielmehr habe ich selbst erfahren – ich habe es von beiden Seiten, wie angedeutet, mehrfach erlebt –, dass auf der einen Seite problematische Habilitationsverfahren mit der positiven Stimme eines einzigen Universitätsprofessors erfolgreich ausgegangen sind und dass umgekehrt Habilitationsverfahren auf der anderen Seite bei politisch missliebigen Habilitanden – ich denke etwa an sozial- und politikwissenschaftliche Bereiche – gegen die Mehrheit der positiv votierenden Universitätsprofessoren abgewiesen worden sind.

All das erweist, dass es stets angemessener Fachkunde bedarf. Dem freiheitlichen Konzept hat es schon immer entsprochen, für die Mitbestimmung aller betroffenen Gruppen im Rahmen autonomer Entscheidungsprozesse einzutreten. Unsere Leitlinie war dabei allerdings immer, dass es dabei um eine funktionsorientierte und nach Qualifikation abgestufte Mitbestimmung gehen müsse.

Mit anderen Worten hat nur derjenige über eine fachliche Qualifikation – sei es Dissertation oder Habilitation – zu entscheiden, der selbst bereits über eine entsprechende Qualifikation verfügt. Überhaupt ist nicht einzusehen, dass jemand in entscheidender Funktion eine hochschulpolitische Weiche stellen soll, der nur mehr oder weniger vorübergehend an der Universität beschäftigt und daher von den Folgen seiner eigenen Entscheidungen möglicherweise auch nicht mehr betroffen ist. Mitbestimmung einerseits und Mitverantwortung andererseits müssen wohl gleichgewichtig sein.

Im Universitätsgesetz ist aber vor allem im Senat als Organ der Universitätsleitung durchaus ausreichend Mitbestimmung vorgesehen. Die ihm zugewiesenen Entscheidungskompetenzen betreffen die wesentlichsten Studien- und Prüfungsangelegenheiten, insbesondere die Erlassung der Curricula sowie der Satzungen. Mitbestimmung wird es auch in den Berufungs- und Habilitationskommissionen weiterhin, wenn auch in angemessener Weise, geben.

All diesen langjährigen hochschulpolitischen Forderungen, die auch wir hier mit einbringen konnten, trägt das neue Universitätsgesetz voll Rechnung. Deshalb stimmen wir ihm sowie dem novellierten Universitäts-Studiengesetz auch gerne zu. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

19.56

Präsident Ludwig Bieringer: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Mag. Gerhard Tusek. Ich erteile ihm dieses.

19.56

Bundesrat Mag. Gerhard Tusek (ÖVP, Oberösterreich): Sehr geschätzter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Meine Damen und Herren! Nach dieser ausführlichen Darlegung von Herrn Professor Böhm, unserem heutigen Geburtstagskind – und bei dieser Jugend erlaube ich mir, diesen Terminus zu verwenden; ich gratuliere ebenfalls sehr herzlich zu deinem Geburtstag! –, kann ich mich auf einige mir wesentlich erscheinende Fakten dieses Gesetzes beschränken.

Das Universitäts-Studiengesetz 2002 ist die größte Universitätsreform zumindest seit 1848, wenn nicht seit 1365. Schade, dass Frau Kollegin Auer jetzt nicht da ist, denn diese Jahreszahl wurde von ihr angeschnitten.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite