Signal der
grundsätzlichen Übereinstimmung mit den Zielen der Bundesregierung gesetzt
wird, und das wollen wir heute tun.
Zu der weiters
gehörten Befürchtung, die Gesetzgebungsorgane würden sich mit einer solchen
Entschließung geradezu selbst fesseln, und der Bundesrat würde sein
Einspruchsrecht und Zustimmungsrecht vorweg konsumiert haben, sage ich
Folgendes: Wir sollten in dieser Frage, die theoretisch ihre Berechtigung haben
mag, nicht päpstlicher sein als der Papst. Die beiden Klubobmänner der Regierungsparteien
haben die Wirkung der Entschließung wie folgt charakterisiert: Klubobmann
Mag. Molterer am 9. März im „Kurier“: Von einem Blankoscheck für die
Regierung kann keine Rede sein. – Klubobmann Scheibner am 8. März in der
„Presse“: Man hat Unterstützung für die Regierung gezeigt, aber sicherlich
nicht alle Vorhaben abgesegnet.
Diese Art von
Zustimmung kann auch ich gerne geben. Ich gebe sie für das Land Vorarlberg auch
ausdrücklich und auf der Grundlage der gegenüber den Landeshauptmännern gemachten
Zusage des Herrn Bundeskanzlers, dass beim Finanzausgleich und bei der
Staatsreform, namentlich beim Verfassungskonvent, in bewährter Weise nur im
Einvernehmen mit den Ländern vorgegangen werde.
Diese starke
Einbindung der Länder wird gelegentlich so interpretiert und kritisiert, dass
damit bloß teurer Föderalismus erstarrt und fortgeschrieben werde. Das geht nun
völlig an der Tatsache vorbei, dass andere Bundesstaaten wie beispielsweise
die Schweiz oder Deutschland deshalb – unter anderem maßgeblich
deshalb – einen geringeren Verwaltungsaufwand haben, weil sie Föderalismus
im Gegensatz zu uns etwas konsequenter umgesetzt haben. Ich erwähne nur als
kleines Beispiel von vielen, dass dort die Bundesministerien den
Gesetzesvollzug nahezu ausnahmslos den Ländern überlassen, während bei uns
viele zusätzliche Bundesbehörden in den Ländern für aufwändige
Doppelgleisigkeiten sorgen und regionale Synergieeffekte verhindern.
Dass der Bundesrat
im Regierungsprogramm nicht aufscheint, ist einerseits eine Beruhigung und
andererseits eine Herausforderung. Die Beruhigung liegt darin, dass es im
Gegensatz zu früher – ich erinnere an die Koalitionsvereinbarungen mit
der SPÖ –, abgesehen von der allgemeinen politischen Zweckmäßigkeit und
der der eigenen Partei naturgemäß geschuldeten Gemeinschaftlichkeit, keine
ausdrückliche vertragliche Verpflichtung gibt, wonach die Willensbildung im
Bundesrat ausnahmslos jener des Nationalrates folgen müsse, und zwar selbst
dann, wenn das im Widerspruch zur Vertretung von Länderinteressen stünde, die
beispielsweise durch eine Landtagsentschließung artikuliert sein könnten.
Die
Herausforderung liegt andererseits darin, dass der Bundesrat bisher –
nicht einmal mehrheitlich – über das Stellungnahmerecht hinaus keine konkreten
Vorschläge für eine stärkere Stellung in der Bundesgesetzgebung entwickelt hat.
Wir sollten uns daher nicht darüber alterieren, dass sich andere Leute den
Kopf darüber zerbrechen, ob der Bundesrat in seiner derzeitigen Form –
nicht an sich – tatsächlich geeignet sei, die Länder an der Bundesgesetzgebung
wirkungsvoll zu beteiligen. Die Bedeutung dieser Beteiligung wird naturgemäß
in dem Maße zunehmen, in dem die Länder Gesetzgebungszuständigkeiten an den
Bund übertragen. Dass sich das abzeichnet, ist auch aus dem Regierungsprogramm
unschwer zu entnehmen. Bei der Neuordnung der Zuständigkeit für das
Vergaberecht haben allerdings sowohl der Nationalrat als auch die Länder
deutlich gemacht, dass sie unter wirkungsvoller Mitwirkung der Länder etwas
anderes als den Bundesrat in seiner heutigen Form verstehen. Dort wurde
ausdrücklich – zusätzlich, nicht alternativ – ein eigenes
Zustimmungsrecht der Landesregierungen verankert.
Die erwähnten
Stellungnahmen der Klubobmänner von ÖVP und FPÖ stellen ganz deutlich klar,
dass es sich beim Regierungsprogramm durchwegs um eine gesamthafte
Bemühenszusage handelt, deren konkrete Ausprägung – je nach Materie
unterschiedlich – erst noch vorzunehmen sein wird.
Zwischen dem Zeithorizont der gesamten Gesetzgebungsperiode und der jeweils nächsten Sitzung gäbe es natürlich noch eine abgestufte Konkretisierung, nämlich ein Jahresprogramm der gesetzgebenden Vorhaben der Bundesregierung. In der Schweiz ist es beispielsweise be-
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