währte Übung, dass
die Regierung dem Parlament für jedes Jahr ein konkretes Arbeitsprogramm
vorlegt, über dessen Schwerpunkte und Prioritäten diskutiert wird und das einen
wesentlichen Beitrag dazu leistet, dass die Gesetzgebung nicht zu kurzatmig
und fehlerhaft wie bei uns arbeitet.
Auch die
Kommission der EU – im Allgemeinen sonst als schlechter Gesetzgeber
verschrien – ist verhalten, jedes Jahr ein konkretes Arbeitsprogramm
vorzulegen und zur Diskussion zu stellen. Ich rege daher neuerlich an, dass sich
auch bei uns die Bundesregierung um die Formulierung von jährlichen
Etappenzielen bemüht und dass darüber jeweils ein eingehender Dialog mit den
Organen der Bundesgesetzgebung und naturgemäß auch mit den Ländern und
Gemeinden stattfindet. Damit würde die Gesetzgebung transparenter und von den
bekannten nachteiligen Formen legistischer Ungeduld befreit. Natürlich muss
auch in einem solchen System Platz für ausnahmsweise kurzfristige
Entscheidungen sein, aber ihre faktische Regelmäßigkeit würde doch weitgehend
eingeschränkt.
Das
Regierungsprogramm zählt bereits in seinem ersten Kapitel zahlreiche
verfassungspolitische Vorhaben auf, die für die Länder und Gemeinden von
großem Interesse sind. – Kollege Thumpser, der sich vorhin über die
kurzfristige Abwesenheit des Vorredners Himmer alteriert hat, ist
interessanterweise jetzt selbst auch nicht mehr im Saal. (Heiterkeit und
Beifall bei der ÖVP.)
Diese Vorhaben
münden letztlich in der Absicht, einen Verfassungskonvent einzurichten. Das ist
ein begrüßenswertes Signal, die einzelnen Vorhaben noch eingehend diskutieren
zu wollen, denn ich nehme nicht an, dass sie als Vorwegnahme der
Konventsberatungen zu verstehen wären. Das wäre auch deshalb schwer möglich,
weil sie durchwegs konkretisierungsbedürftig sind.
Ich nenne nur drei Beispiele: Was ist beispielsweise konkret unter einer Stärkung der Koordinierungs- und Planungskompetenz des Bundes zu verstehen? Oder was soll unter einem europäischen Legalitätsprinzip verstanden werden? Wie soll diese wünschenswerte Adaptierung der Kompetenztatbestände aussehen?
Eine weitere
interessante Frage, die ziemlich bald aktuell werden dürfte, lautet: Auf
welchem Niveau erfolgen Vereinheitlichungen? – Vorarlberg unterstützt voll
und ganz die Haltung des Landes Wien, wonach sich beim Tierschutz die
Einheitlichkeit nicht an dem niedrigsten, sondern an dem höchsten Schutzniveau
orientieren sollte. Alles andere wäre jedenfalls für unser Land kein
Fortschritt, sondern ein Rückschritt für den Tierschutz.
Ähnliches wird
wohl auch für ein einheitliches Dienstrecht der Verwaltung gelten.
Diesbezüglich ist nach wie vor die Antwort auf unsere Frage offen, ob wir in
Vorarlberg unsere Gehaltsreform – mit einer völligen Gleichstellung von
Angestellten und Beamten, einer Abkehr von der Einstufung nach Schulbildung
und der Abschaffung der Pragmatisierung – etwa wieder rückgängig machen
müssten, obwohl sich diese in der Praxis sehr bewährt und auch als Innovation
im öffentlichen Dienstrecht anerkannt ist.
Zur
Einheitlichkeit noch ein kurzer Vorgriff auf die anstehende Änderung des
Bundesministeriengesetzes: Dass beim Tierschutz an die Stelle von neun
Landesgesetzgebern gleich vier Bundesministerien treten sollen und die
Vielfalt tierschutzrechtlicher Bestimmungen in zahlreichen Bundesgesetzen und
unterschiedlichen Vollziehungszuständigkeiten offenbar völlig unberührt
bleibt, ist kein hoffnungsfroh stimmendes Beispiel für die angebliche Effizienz
von Einheitlichkeit. (Demonstrativer
Beifall bei der SPÖ und den Freiheitlichen.)
Ähnliche Vorsicht ist am Platze, wenn den Ländern Eigenständigkeit bei der Einhebung eigener Steuern verheißen wird. Abgesehen von der Frage, wo dem im Sinne des Belastungsausgleichs und der Belastungsneutralität eine ausgleichende Entlastung auf Bundesebene gegenüberstünde, ist auf Folgendes hinzuweisen: Eine Steuerhoheit der Länder setzt die Möglichkeit voraus, dass die Länder in völlig unterschiedlicher Weise davon Gebrauch machen können. Wie lange das nun Bestand haben würde, wenn wir andererseits von einer Abschaffung der Anzei-
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