Bundesrat Stenographisches Protokoll 694. Sitzung / Seite 123

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Präsident Herwig Hösele: Zu Wort gemeldet ist Herr Staatssekretär Dr. Alfred Finz. Ich erteile es ihm.

18.15


Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz: Sehr verehrter Herr Präsident! Hoher Bundesrat! Zur Frage: Was gilt, bis das Gesetz in Kraft tritt? – Diese Frage wird im heute zu beschließenden Gesetz in Artikel III Z 2 beantwortet, und zwar gilt dieses Gesetz rückwirkend weiter, und ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes gilt die einschränkende Bestimmung bezüglich 100 000 € für Personen der Steuerklasse V.

Die Maßnahme der Befreiung der Schenkungssteuer war als flankierende Maßnahme zur Abschaffung der Anonymisierung des Sparbuches gedacht. Sie sollte verhindern, dass die erwähnten 24 Millionen Sparbücher vom Markt abgezogen werden und in andere Anlageformen abfließen. Es wurde auch von den Pensionistenverbänden der deutliche Wunsch geäußert, dass man dem Rechnung trägt, weil es sich noch nicht überall herumgesprochen hatte, dass man das noch um ein Jahr verlängert.

Zur gesamten Erbschafts- und Schenkungssteuer möchte ich grundsätzlich feststellen, dass es sich dabei um eine Bagatellsteuer handelt. Wir haben ein jährliches Abgabenaufkommen in der Höhe von rund 55 Milliarden €, und die gesamte Erbschafts- und Schenkungssteuer macht lediglich 150 Millionen € davon aus.

Wenn ich ungefähr 50 Prozent für die Erbschaftssteuer abrechne – das ist eine Faustregel; man kann es nicht genau auseinander dividieren –, dann setze ich das Aufkommen aus der Schen­kungs­steuer mit rund 75 Millionen € an. Das sind 1,3 Promille vom gesamten Steueraufkommen in Österreich. Daher würde ich meinen, der Verwaltungsaufwand ist höher, als dem Staate daraus Erträge anwachsen. (Bundesrätin Schicker: Wie bei der Ambulanzgebühr!) Das ist sicherlich ein Punkt, der bei einer großen Steuerreform, bei einer neuen Form der Besteuerung zur Diskussion stehen würde. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP.)

18.18


Präsident Herwig Hösele: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Dies ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vor­liegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

3. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 26. Februar 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird (35/A und 17/NR sowie 6769/BR der Beilagen)


Präsident Herwig Hösele: Wir gelangen nun zum 3. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Pensions­gesetz 1965 geändert wird.

Die Berichterstattung hat Herr Bundesrat Günther Molzbichler übernommen. Ich bitte ihn um den Bericht.


 


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