Präsident
Herwig Hösele: Zu Wort gemeldet ist Herr
Staatssekretär Dr. Alfred Finz. Ich erteile es ihm.
18.15
Staatssekretär
im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz: Sehr verehrter Herr Präsident! Hoher Bundesrat! Zur Frage: Was gilt,
bis das Gesetz in Kraft tritt? – Diese Frage wird im heute zu
beschließenden Gesetz in Artikel III Z 2 beantwortet, und zwar gilt
dieses Gesetz rückwirkend weiter, und ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes gilt
die einschränkende Bestimmung bezüglich 100 000 € für Personen der
Steuerklasse V.
Die Maßnahme der
Befreiung der Schenkungssteuer war als flankierende Maßnahme zur Abschaffung
der Anonymisierung des Sparbuches gedacht. Sie sollte verhindern, dass die erwähnten
24 Millionen Sparbücher vom Markt abgezogen werden und in andere
Anlageformen abfließen. Es wurde auch von den Pensionistenverbänden der
deutliche Wunsch geäußert, dass man dem Rechnung trägt, weil es sich noch nicht
überall herumgesprochen hatte, dass man das noch um ein Jahr verlängert.
Zur gesamten
Erbschafts- und Schenkungssteuer möchte ich grundsätzlich feststellen, dass es
sich dabei um eine Bagatellsteuer handelt. Wir haben ein jährliches
Abgabenaufkommen in der Höhe von rund 55 Milliarden €, und die
gesamte Erbschafts- und Schenkungssteuer macht lediglich
150 Millionen € davon aus.
Wenn ich ungefähr
50 Prozent für die Erbschaftssteuer abrechne – das ist eine
Faustregel; man kann es nicht genau auseinander dividieren –, dann setze
ich das Aufkommen aus der Schenkungssteuer mit rund 75 Millionen €
an. Das sind 1,3 Promille vom gesamten Steueraufkommen in Österreich.
Daher würde ich meinen, der Verwaltungsaufwand ist höher, als dem Staate daraus
Erträge anwachsen. (Bundesrätin Schicker: Wie bei der
Ambulanzgebühr!) Das ist sicherlich ein Punkt, der bei einer großen
Steuerreform, bei einer neuen Form der Besteuerung zur Diskussion stehen
würde. – Danke schön. (Beifall bei
der ÖVP.)
18.18
Präsident
Herwig Hösele: Weitere Wortmeldungen liegen nicht
vor.
Wünscht noch
jemand das Wort? – Dies ist nicht der Fall.
Die Debatte ist
geschlossen.
Wird von der
Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.
Wir kommen zur Abstimmung.
Ich bitte jene
Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag
zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch
zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit.
Der Antrag, keinen
Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.
3. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 26. Februar 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird (35/A und 17/NR sowie 6769/BR der Beilagen)
Präsident
Herwig Hösele: Wir gelangen nun zum 3. Punkt
der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird.
Die
Berichterstattung hat Herr Bundesrat Günther Molzbichler übernommen. Ich bitte
ihn um den Bericht.
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite