und eine exakte
Abschätzung nach den vorliegenden, aus der Vergangenheit herüberreichenden
Erwerbsbiographien nicht sinnvoll ist.
Ich darf Sie
darauf hinweisen, dass ich in meiner Präambel erwähnt habe, dass derzeit in der
Alterskategorie bis 45 bereits 78 Prozent der Frauen einer Erwerbsarbeit
nachgehen und dass dies vor 12 Jahren nur etwa 64 Prozent aller Frauen taten.
Frage 5: Welche
Auswirkungen wird die Reduktion des Steigerungsbetrages von 2 Prozent auf
1,78 Prozent auf Frauen bewirken?
Bis zum Jahr 2000
galt durch die Pensionsreform des Jahres 1997 der festgelegte Steigerungsbetrag
in der Höhe von 2 Prozent. Bis zu diesem Zeitpunkt galten bis 1. Jänner
2000 die niedrigeren Steigerungsbeträge von 1,83 Prozent beziehungsweise
1,675 Prozent pro Versicherungsjahr. Dabei handelte es sich um ein
Zurückgehen auf den mittleren Steigerungsbetrag ... (Bundesrat Konecny:
Nein!) – Ja, Sie können es sich leicht ausrechnen. (Bundesrat Konecny:
Das Berechnungssystem ...! Das stimmt einfach nicht!)
Herr Professor!
Sie werden mir Recht geben, Sie haben mich nach den Steigerungsbeträgen
gefragt, und im Hinblick auf die Steigerungsbeträge (Bundesrat Konecny:
Welche Auswirkungen es hat, nicht was im Jahr ...!) wird das ein
Zurückgehen auf die Steigerungsbeträge sein, die seit Mitte der achtziger Jahre
unbestritten waren. Man wird allerdings darangehen, die Auswirkungen, die
sich pro futuro durch die Änderung des Berechnungssystems ergeben, „abmildernd“
zu korrigieren.
Ich darf Sie schon
auch bitten, Herr Professor, dass Sie ... (Bundesrat Konecny:
Entschuldigen Sie! Das ist einfach sachlich unrichtig, was Sie sagen!) –
Nein, Herr Professor! Im Hinblick auf die Steigerungsbeträge nicht. (Bundesrat
Konecny: Wir haben bei dieser Reform eine maximal erreichbare
Pension von 78,5 auf 80 Prozent erhöht! Wir haben gleichzeitig den Berechnungsmodus
verändert! Davor gab es einen Sockelbetrag, der relativ überfallsartig
eintrat! Sie können da nicht Birnen mit Äpfeln vergleichen!)
Herr Professor! Es
steht mir nicht zu, die Fragestellung zu qualifizieren (Beifall bei den Freiheitlichen
und der ÖVP – Bundesrat Konecny: Nein!), aber ich darf Sie
schon darauf hinweisen, dass ich hier bin, um die Fragen, die Sie mir gestellt
haben, zu beantworten. (Bundesrat Konecny: Welche Auswirkungen wird
das haben? Das haben Sie nicht beantwortet! Das würde ich Sie bitten zu
beantworten!) Wenn Sie andere Fragen haben, Herr Professor, bin ich gerne
bereit, Ihre anderen Fragen zu beantworten. (Bundesrat Konecny: Das
sind keine Antworten!)
Es mag sein, Herr
Professor, dass Sie diese Antwort als unbefriedigend im Hinblick auf das empfinden,
was Sie sich vorgestellt haben. (Bundesrat Konecny: Auswirkungen sind
etwas, was in der Zukunft liegt!) Ich darf Ihnen auch sagen, dass die neben
Ihnen sitzende Frau Bundesrätin vor kurzer Zeit in einem Zwischenruf gemeint
hat, dass Ausführungen, die weitergehend sind, die Verständnisfrage eher
negativ beeinflussen. Daher bitte ich Sie, dass die Beantwortung der Fragen
einmal so durchgeführt werden kann, wie sie – für mich lesbar –
gestellt worden sind.
Zu Frage 6: Welche
Auswirkungen wird die Erhöhung des Abschlages bei früherem Pensionsantritt von
3 Prozent auf 4,2 Prozent auf Frauen bedeuten?
Dieser Vergleich
ist unzulässig. Zum einen handelt es sich beim geltenden Recht um den Abzug
von 3 Prozentpunkten von einem bestimmten erworbenen Steigerungsbetrag, zum
anderen handelt es sich bei den Vorschlägen um einen prozentuellen Abschlag von
bereits errechneten Pensionen.
Ich darf Sie
darauf hinweisen, was ich schon vorher zu den 3 Prozentpunkten ausgeführt habe:
Von den Abschlägen sind Männer und Frauen gleichermaßen betroffen. Es ist
anzumerken, dass gerade Frauen durch die Begrenzung der Abschläge mit 15
Prozent stärker profitieren als Männer. Dies gilt insbesondere für
Bezieherinnen von Invaliditätspensionen.
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