Punkte ... (Bundesrat
Kneifel: Aber eines steht schon
fest: 18 sind billiger als 24!) – Das ist richtig, Herr Kollege, aber
es stimmt auch ... (Bundesrat Kneifel: Da brauchen wir aber keinen
Professor! – Heiterkeit.) – Wenn ich dich ernst nehme, meine ich,
dass du es vielleicht ernst gemeint hast. An und für sich dürfte ich dich nicht
ernst nehmen, weil du es unernst gemeint hast.
Es heißt hier:
Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass bei freihändiger Vergabe die
Regeln der ÖNORM A 2050 nicht nur im Hinblick auf einige Grundsatzfragen
relevant werden, vielmehr sind trotz des Hinweises im Punkt der
ÖNORM 1.4.2.3, dass die freihändige Vergabe ohne förmliches Verfahren nach
freiem Ermessen erfolgt, zahlreiche Bestimmungen der ÖNORM A 2050 sinngemäß
auch auf die freihändige Vergabe anzuwenden. Dies gilt besonders für die
Teilnahme der eingeladenen Bieter zu gleichen Wettbewerbsbedingungen und für
die Gleichbehandlung der Bieter überhaupt bis zum Abschluss des freihändigen
Vergabeverfahrens.
Freihändiges Vergabeverfahren,
liebe Kolleginnen und Kollegen, heißt nicht, dass man einfach wie auf den
Naschmarkt gehen und mit der Karottenfrau den Preis von Karotten aushandeln
kann. Das wäre vielleicht das volksübliche freihändige Verhandeln, das bedeutet
es aber nicht. Im Handelsrecht ist „freihändig“ sehr wohl und aus gutem Grund
an Normen gebunden. (Ruf bei der ÖVP:
Jetzt wird es kompliziert!)
Sofern das
Bundesministerium für Landesverteidigung im vorliegenden Zusammenhang gehalten
ist, die ÖNORM A 2050 im Bereich der Vergabe von Aufträgen, die nicht dem
Bundesvergabegesetz unterfallen, einzuhalten, beruht eine solche
Verpflichtung, sollte nichts anderes angeordnet sein, nicht auf einer Rechts-,
sondern auf einer Verwaltungsverordnung, die lediglich die ministeriellen
Organwalter bindet, nicht aber auch die Rechtsbeziehung zu Außenstehenden
einbezieht. Das Verwaltungsorgan ist lediglich seinem Dienstherren gegenüber
zur Einhaltung der Vergabevorschriften verpflichtet, nicht gegenüber den
Bietern.
Aber mit der Bindungswirkung
des Angebots entsteht dann auch eine Bindung des Bewerbers an vergaberechtliche
Regelungen. Eine unverbindliche Einladung zur Angebotsabgabe vermag also fürs
Erste lediglich den Bewerber selbst an Vergaberegelungen zu binden, sofern in
der Einladung entsprechende Hinweise enthalten sind und das Angebot darauf
Bedacht nimmt. Das bringt für den Vergeber keine Pflichten beziehungsweise
Belastungen, sondern nur Rechte mit sich.
Da im vorliegenden
Fall bestimmte Unternehmen angeschrieben wurden, liegt die Prüfung nahe, ob ein
derartiger Vergabevertrag angenommen werden kann. Der Information des Professors
Krejci folgend kann aus dem Einladungsschreiben ein Wille des BMLV, eine die
Republik verpflichtende rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, nicht
abgeleitet werden. Insbesondere soll in den Einladungsschreiben der
ausdrückliche Hinweis enthalten sein, dass aus der Entgegennahme der Angebote
dem BMLV keinerlei – wie immer geartete – Verpflichtung erwachse.
Aber auch schon
vor Abschluss eines Vertrages erkennt das Zivilrecht besondere Sorgfalts-,
Rücksichts- und Schutzpflichten zwischen Personen, die miteinander in
geschäftlichem Kontakt sind, insbesondere weil ihre persönliche Sphäre
beziehungsweise ihr Vermögensbereich auf eine intensivere Art, als dies sonst
Personen gegenüber geschieht, bekannt gemacht wird. Außerdem binden solche
Kontakte Geschäfte, die ohne diese Bindung für andere Aktivitäten frei wären.
Solche Bindungen verursachen insbesondere Kosten und beeinträchtigen die Wahrnehmung
anderer Chancen.
Bewerber
beziehungsweise Bieter müssen darauf vertrauen, dass sich das Verwaltungsorgan
wohl auch in seinem Falle an die geltenden Selbstbindungsvorschriften –
zumindest weitgehend und im wesentlichen Bereich – hält, und zwar auch
dann, wenn nach außen hin betont wird, dass es sich bei diesen Vorschriften nur
um interne Anweisungen handelt.
Aus den Sorgfaltspflichten in contrahendo resultiert jedenfalls in Fällen öffentlicher Vergabe auch eine Verpflichtung des Vergebers, die Bewerber – jetzt kommt es! – gleich zu behandeln,
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