Bundesrat Stenographisches Protokoll 695. Sitzung / Seite 112

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Punkte ... (Bundesrat Kneifel: Aber eines steht schon fest: 18 sind billiger als 24!) – Das ist richtig, Herr Kollege, aber es stimmt auch ... (Bundesrat Kneifel: Da brauchen wir aber keinen Professor! – Heiterkeit.) – Wenn ich dich ernst nehme, meine ich, dass du es vielleicht ernst gemeint hast. An und für sich dürfte ich dich nicht ernst nehmen, weil du es unernst gemeint hast.

Es heißt hier: Zusammenfassend wird somit festgehalten, dass bei freihändiger Vergabe die Regeln der ÖNORM A 2050 nicht nur im Hinblick auf einige Grundsatzfragen relevant werden, vielmehr sind trotz des Hinweises im Punkt der ÖNORM 1.4.2.3, dass die freihändige Vergabe ohne förmliches Verfahren nach freiem Ermessen erfolgt, zahlreiche Bestimmungen der ÖNORM A 2050 sinngemäß auch auf die freihändige Vergabe anzuwenden. Dies gilt beson­ders für die Teilnahme der eingeladenen Bieter zu gleichen Wettbewerbsbedingungen und für die Gleichbehandlung der Bieter überhaupt bis zum Abschluss des freihändigen Vergabever­fahrens.

Freihändiges Vergabeverfahren, liebe Kolleginnen und Kollegen, heißt nicht, dass man einfach wie auf den Naschmarkt gehen und mit der Karottenfrau den Preis von Karotten aushandeln kann. Das wäre vielleicht das volksübliche freihändige Verhandeln, das bedeutet es aber nicht. Im Handelsrecht ist „freihändig“ sehr wohl und aus gutem Grund an Normen gebunden. (Ruf bei der ÖVP: Jetzt wird es kompliziert!)

Sofern das Bundesministerium für Landesverteidigung im vorliegenden Zusammenhang gehal­ten ist, die ÖNORM A 2050 im Bereich der Vergabe von Aufträgen, die nicht dem Bundesver­gabegesetz unterfallen, einzuhalten, beruht eine solche Verpflichtung, sollte nichts anderes an­geordnet sein, nicht auf einer Rechts-, sondern auf einer Verwaltungsverordnung, die lediglich die ministeriellen Organwalter bindet, nicht aber auch die Rechtsbeziehung zu Außenstehenden einbezieht. Das Verwaltungsorgan ist lediglich seinem Dienstherren gegenüber zur Einhaltung der Vergabevorschriften verpflichtet, nicht gegenüber den Bietern.

Aber mit der Bindungswirkung des Angebots entsteht dann auch eine Bindung des Bewerbers an vergaberechtliche Regelungen. Eine unverbindliche Einladung zur Angebotsabgabe vermag also fürs Erste lediglich den Bewerber selbst an Vergaberegelungen zu binden, sofern in der Einladung entsprechende Hinweise enthalten sind und das Angebot darauf Bedacht nimmt. Das bringt für den Vergeber keine Pflichten beziehungsweise Belastungen, sondern nur Rechte mit sich.

Da im vorliegenden Fall bestimmte Unternehmen angeschrieben wurden, liegt die Prüfung nahe, ob ein derartiger Vergabevertrag angenommen werden kann. Der Information des Profes­sors Krejci folgend kann aus dem Einladungsschreiben ein Wille des BMLV, eine die Republik verpflichtende rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, nicht abgeleitet werden. Insbesondere soll in den Einladungsschreiben der ausdrückliche Hinweis enthalten sein, dass aus der Entge­gennahme der Angebote dem BMLV keinerlei – wie immer geartete – Verpflichtung erwachse.

Aber auch schon vor Abschluss eines Vertrages erkennt das Zivilrecht besondere Sorgfalts-, Rücksichts- und Schutzpflichten zwischen Personen, die miteinander in geschäftlichem Kontakt sind, insbesondere weil ihre persönliche Sphäre beziehungsweise ihr Vermögensbereich auf eine intensivere Art, als dies sonst Personen gegenüber geschieht, bekannt gemacht wird. Außerdem binden solche Kontakte Geschäfte, die ohne diese Bindung für andere Aktivitäten frei wären. Solche Bindungen verursachen insbesondere Kosten und beeinträchtigen die Wahr­nehmung anderer Chancen.

Bewerber beziehungsweise Bieter müssen darauf vertrauen, dass sich das Verwaltungsorgan wohl auch in seinem Falle an die geltenden Selbstbindungsvorschriften – zumindest weitge­hend und im wesentlichen Bereich – hält, und zwar auch dann, wenn nach außen hin betont wird, dass es sich bei diesen Vorschriften nur um interne Anweisungen handelt.

Aus den Sorgfaltspflichten in contrahendo resultiert jedenfalls in Fällen öffentlicher Vergabe auch eine Verpflichtung des Vergebers, die Bewerber – jetzt kommt es! – gleich zu behandeln,


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