Bundesrat Stenographisches Protokoll 695. Sitzung / Seite 113

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insbesondere einzelne nicht zu diskriminieren, Herr Bundesminister! – Der Oberste Gerichtshof teilt diese Ansicht.

Selbst für den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber weder an gesetzliche noch an verwal­tungsinterne Vergabevorschriften gebunden ist, unterliegt er jedenfalls dem verfassungsrecht­lichen Gleichheitssatz und damit mittelbar der den Gleichheitssatz im Vergaberecht konkretisie­renden ÖNORM A 2050. Die Gleichbehandlung besteht naturgemäß nicht darin, allen den Zu­schlag zu erteilen oder keinem, sondern liegt darin, alle Teilnehmer am Wettbewerb nach den gleichen Grundsätzen und Verfahrensweisen zu behandeln. Das heißt insbesondere, allen Teil­nehmern die gleichen Informationen zukommen zu lassen, ihnen die gleichen Möglichkeiten zur Erarbeitung ihrer Angebote zu gewähren sowie ihre Angebote in gleicher Weise zu prüfen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einladung bestimmter Unternehmen durch das Bundesministerium für Landesverteidigung zur Teilnahme an einer freihändigen Vergabe den Eingeladenen zwar keine rechtsgeschäftlichen Ansprüche auf Einhaltung vergaberechtlicher Regelungen oder auf sonstige Verhaltensweise des BMLV gewährt, ihnen aber im Hinblick auf die das BMLV treffenden Sorgfaltspflichten aus rechtsgeschäftlichem Kontakt insbesondere das Recht auf Gleichbehandlung im laufenden Wettbewerb um den gegenständlichen Auftrag sichert.

Dieses Ergebnis entspricht auch der Fiskalgeltung des verfassungsrechtlichen Gleichheits­grundsatzes.

Es ist daher folgende Frage zu prüfen: Ob eine nachträgliche Reduktion der beabsichtigten Be­stellung von 24 auf 18 Abfangjäger das Bundesministerium für Landesverteidigung gegenüber allen Anbotstellern verpflichtet, diese zu einer Anpassung ihrer Angebote einzuladen.

Man geht davon aus, dass das Bundesministerium für Landesverteidigung die Entscheidung zu­gunsten des Eurofighters bereits gefällt hat, sodass das Bundesministerium für Landes­verteidi­gung nur mehr mit dem Lieferanten des Eurofighters über die durch die Reduktion der zu be­stellenden Stückzahl geänderten Lieferbedingungen zu verhandeln brauche. – Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, Herr Bundesminister!

Die Entscheidung über den anzukaufenden Abfangjäger setzt sich aus verschiedenen Grund­elementen zusammen:

erstens: vor allem aus der Prüfung der technisch-militärischen Eignung des angebotenen Modells,

zweitens: aus der Summe juristisch-kommerzieller Aspekte sowie

drittens: aus den Komplexen der Gegengeschäfte.

Nun betrifft der Umstand, dass statt 24 nur mehr 18 Abfangjäger gekauft werden sollen, jeden­falls die bisherige Preiskalkulation, Herr Kollege! Es ist dabei ohne Belang, ob sich durch die Änderung der Stückzahl der Preis erhöht oder verringert. An sich liegt nahe, dass eine höhere Stückzahl zu günstigeren Preisen angeboten werden kann, weil sich der Fixkostenanteil bei Aufteilung auf eine geringere Stückzahl erhöhen müsste; das muss aber nicht notwendiger­weise so sein.

Zweitens: Eine Verringerung der Stückzahl kann auch Einfluss auf das Ausmaß der in Aussicht gestellten Gegengeschäfte haben.

Drittens: Hingegen ist die Verringerung der Stückzahl mit großer Wahrscheinlichkeit ohne Bedeutung für die technisch-militärischen Eigenschaften der angebotenen Modelle.

Sind aber all die genannten Grundelemente der Entscheidungsfindung miteinander verbunden beziehungsweise ineinander verwoben, dann kann dies nur bedeuten, dass eine Entscheidung zugunsten eines bestimmten Modells ausschließlich aus Gründen seiner technisch-militärischen


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