Die Vorgangsweise,
pauschalierte Dienstgeberbeiträge für geringfügig Beschäftigte abführen zu
lassen, bedeutet nichts anderes als eine Reduzierung der Beiträge, die ein
Dienstgeber zu bezahlen hätte, wenn die volle Abgabenpflicht gelten würde.
Meine Damen und
Herren! Ich möchte nochmals betonen, dass ich nicht der Meinung bin, dass das
gang und gäbe ist, dass es aber in manchen Branchen nach wie vor Frauen gibt,
die immer wieder zu uns kommen und um unsere Unterstützung bitten, wenn solche
Schlupflöcher genutzt werden, wenn unkorrekt vorgegangen wird. Es muss
verhindert werden, dass Frauen, die einer solchen geringfügigen Beschäftigung
nachgehen, in manchen Situationen regelrecht der Armut ausgeliefert sind.
Ich möchte es mir
heute dennoch ersparen, auf all diese Dinge hinzuweisen, die wir gerade in den
letzten Wochen diskutieren. Wenn ich von einem Hineintreiben in die Armut rede,
habe ich neben dem, was die geplante Pensionsreform bedeutet, durchaus auch all
das, was im Zusammenhang mit der Notstandshilfe, der Verlagerung zu den
Gemeinden, geplant ist, im Sinn. Auf diese Weise gehen die Gemeinden pleite,
und es werden auch die Betroffenen in die Armut getrieben und zu Bittstellern
degradiert. Ich glaube nicht, dass das etwas ist, was wir als verantwortungsvoller
Gesetzgeber den Menschen dieses Landes zumuten wollen. (Beifall bei der SPÖ
und den Grünen.)
12.29
Präsident
Herwig Hösele: Zu Wort gemeldet ist Frau
Bundesrätin Ilse Giesinger. Ich erteile es ihr.
12.30
Bundesrätin
Ilse Giesinger (ÖVP, Vorarlberg): Sehr geehrter
Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Vizekanzler! Herr Staatssekretär! Hoher
Bundesrat! Frau Bundesrätin Kainz! Sie haben das Beispiel gebracht, dass jemand
bei einem Dienstgeber mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt hat. Dazu
möchte ich vorab feststellen, dass der Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung
bei der Gebietskrankenkasse bekommt, also hat er das auch gewusst. Das möchte
ich dazu betonen.
Ich verstehe
eigentlich nicht – Sie haben zwar auch gesagt, dass es nicht überall so
sei –, dass man immer wieder nur negative Beispiele bringt und so tut, als
ob das gang und gäbe wäre. (Bundesrat Konecny: Das ist Realitätsverweigerung!)
Diese Änderung des
Sozialversicherungsgesetzes, mit der auch eine pauschalierte Abgabe von
Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen erlassen wird, ist darum
notwendig, weil der Verfassungsgerichtshof Teile des § 53a der
55. Novelle des ASVG mit Wirkung vom 1. April 2003 als
verfassungswidrig aufgehoben hat.
Ich bitte auch,
dass man immer die ganze Wahrheit sagt, Frau Bundesrätin Kainz, und nicht nur
die halbe. Sie haben gesagt, das wurde vor 14 Monaten aufgehoben. Das
stimmt zwar, aber es wurde mit Wirkung vom 1. 4. 2003 aufgehoben.
Dieses Modell,
sich freiwillig als geringfügig Beschäftigter eine Anwartschaft für die Pension
zu erwerben, hat vielen Frauen, aber auch Männern die Möglichkeit gegeben, sich
mit relativ geringen Beiträgen Zeiten für die Pension zu sichern. Im
März 2003 haben 30 413 Frauen und 9 418 Männer dies in
Anspruch genommen.
Es war bisher so – und es bleibt auch so –, dass Arbeitgeber 16,4 Prozent Beitrag bezahlen mussten beziehungsweise müssen, wenn sie in ihrem Betrieb mehr als das Eineinhalbfache an geringfügig Beschäftigten hatten, also wenn der Betrag über 464,07 € ausmachte. Davon gehen 23,5 Prozent für die Finanzierung der Krankenversicherung und 76,5 Prozent für die Finanzierung der Pensionsversicherung auf – unabhängig davon, ob sich geringfügig beschäftigte Personen selbst versichern. Da dieser Betrag unabhängig vom Entstehen eines Sozialversicherungsverhältnisses vom Dienstgeber zu bezahlen war, hat der Verfassungsgerichtshof dies als verfassungswidrig aufgehoben. Daher ist heute diese Änderung notwendig. Nun wird es als
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