Bundesrat Stenographisches Protokoll 696. Sitzung / Seite 14

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Die Vorgangsweise, pauschalierte Dienstgeberbeiträge für geringfügig Beschäftigte abführen zu lassen, bedeutet nichts anderes als eine Reduzierung der Beiträge, die ein Dienstgeber zu bezahlen hätte, wenn die volle Abgabenpflicht gelten würde.

Meine Damen und Herren! Ich möchte nochmals betonen, dass ich nicht der Meinung bin, dass das gang und gäbe ist, dass es aber in manchen Branchen nach wie vor Frauen gibt, die immer wieder zu uns kommen und um unsere Unterstützung bitten, wenn solche Schlupflöcher genutzt werden, wenn unkorrekt vorgegangen wird. Es muss verhindert werden, dass Frauen, die einer solchen geringfügigen Beschäftigung nachgehen, in manchen Situationen regelrecht der Armut ausgeliefert sind.

Ich möchte es mir heute dennoch ersparen, auf all diese Dinge hinzuweisen, die wir gerade in den letzten Wochen diskutieren. Wenn ich von einem Hineintreiben in die Armut rede, habe ich neben dem, was die geplante Pensionsreform bedeutet, durchaus auch all das, was im Zusam­menhang mit der Notstandshilfe, der Verlagerung zu den Gemeinden, geplant ist, im Sinn. Auf diese Weise gehen die Gemeinden pleite, und es werden auch die Betroffenen in die Armut getrieben und zu Bittstellern degradiert. Ich glaube nicht, dass das etwas ist, was wir als ver­antwortungsvoller Gesetzgeber den Menschen dieses Landes zumuten wollen. (Beifall bei der SPÖ und den Grünen.)

12.29


Präsident Herwig Hösele: Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Ilse Giesinger. Ich erteile es ihr.

12.30


Bundesrätin Ilse Giesinger (ÖVP, Vorarlberg): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Vizekanzler! Herr Staatssekretär! Hoher Bundesrat! Frau Bundesrätin Kainz! Sie haben das Beispiel gebracht, dass jemand bei einem Dienstgeber mehrere geringfügige Beschäftigun­gen ausgeübt hat. Dazu möchte ich vorab feststellen, dass der Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse bekommt, also hat er das auch gewusst. Das möchte ich dazu betonen.

Ich verstehe eigentlich nicht – Sie haben zwar auch gesagt, dass es nicht überall so sei –, dass man immer wieder nur negative Beispiele bringt und so tut, als ob das gang und gäbe wäre. (Bundesrat Konecny: Das ist Realitätsverweigerung!)

Diese Änderung des Sozialversicherungsgesetzes, mit der auch eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen erlassen wird, ist darum notwendig, weil der Verfassungsgerichtshof Teile des § 53a der 55. Novelle des ASVG mit Wirkung vom 1. April 2003 als verfassungswidrig aufgehoben hat.

Ich bitte auch, dass man immer die ganze Wahrheit sagt, Frau Bundesrätin Kainz, und nicht nur die halbe. Sie haben gesagt, das wurde vor 14 Monaten aufgehoben. Das stimmt zwar, aber es wurde mit Wirkung vom 1. 4. 2003 aufgehoben.

Dieses Modell, sich freiwillig als geringfügig Beschäftigter eine Anwartschaft für die Pension zu erwerben, hat vielen Frauen, aber auch Männern die Möglichkeit gegeben, sich mit relativ gerin­gen Beiträgen Zeiten für die Pension zu sichern. Im März 2003 haben 30 413 Frauen und 9 418 Männer dies in Anspruch genommen.

Es war bisher so – und es bleibt auch so –, dass Arbeitgeber 16,4 Prozent Beitrag bezahlen mussten beziehungsweise müssen, wenn sie in ihrem Betrieb mehr als das Eineinhalbfache an geringfügig Beschäftigten hatten, also wenn der Betrag über 464,07 € ausmachte. Davon gehen 23,5 Prozent für die Finanzierung der Krankenversicherung und 76,5 Prozent für die Finanzie­rung der Pensionsversicherung auf – unabhängig davon, ob sich geringfügig beschäftigte Per­sonen selbst versichern. Da dieser Betrag unabhängig vom Entstehen eines Sozialversiche­rungsver­hältnisses vom Dienstgeber zu bezahlen war, hat der Verfassungsgerichtshof dies als verfas­sungswidrig aufgehoben. Daher ist heute diese Änderung notwendig. Nun wird es als


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