Durch die schon
Anfang Jänner 2003 erfolgte Eingliederung der Justizanstalt Wien-Erdberg in die
Justizanstalt Wien-Josefstadt und die zur selben Zeit erfolgte Verlegung des
Sitzes des Jugendgerichtshofs Wien von der Rüdengasse, wie schon erwähnt, in
die Landesgerichtsstraße konnte insbesondere die zum Teil unzureichende
Unterbringung der Jugendlichen und jungen Erwachsenen an den Europastandard
angepasst werden. Das ist eine Tatsache, an der man nicht vorbei kann.
Das hat
zweifelsohne – der Herr Minister hat es schon angedeutet – sicher
auch finanzielle Auswirkungen, die insofern positiv sind, da es die
Räumlichkeiten bereits gibt und diese zur Verfügung stehen. Was mich sehr
beruhig hat, war auch die Trennlinie, dass die Jugendlichen nicht wirklich sehen,
was sich sonst alles in der Haftanstalt abspielt. (Bundesrat Konecny:
Da müssen Sie Ihnen aber Binden umbinden! Das ist ja lächerlich!)
Im Gegensatz dazu
sind außerhalb Wiens – mit Ausnahme des Sprengels des Jugendgerichts Graz
und der Sonderzuständigkeit des Bezirksgerichts Linz-Land für die Sprengel der
Bezirksgerichte Linz und Urfahr-Umgebung – alle Jugendliche betreffenden
Pflegschafts- und strafgerichtlichen Agenden bei den Bezirksgerichten
zusammengefasst.
Ich muss natürlich
Folgendes sagen: Wien ist eine Großstadt und hat diesbezüglich andere Notwendigkeiten
und Begehrlichkeiten, die man auch sehen muss.
Wie schon gesagt:
Die Ausgangslage legt eine Umstrukturierung nahe, bei der alle bezirksgerichtlichen
Agenden des Jugendgerichtshofs Wien aus dem Straf- und Pflegschaftsbereich, wie
in anderen Landeshauptstädten, auf die bestehenden Vollbezirksgerichte in Wien
aufgeteilt werden und in die Gerichtshofzuständigkeiten des Landesgerichts für
Strafsachen Wien fallenden strafrechtlichen Materien übergeht.
Ich darf dazu
etliche Schwerpunkte anführen, die ich aus dem Gesetzentwurf gelesen habe. Die
Jugendgerichtsbarkeit soll in allen Bundesländern gleich organisiert werden.
Das ist sicherlich einer der Gründe. Bezweckt ist eine Vereinheitlichung der
Gerichtsstruktur durch Beseitigung der getrennten Stellung des Jugendgerichtshofs
Wien zwischen Gerichtshof und Bezirksgericht. Da ist sicherlich eine spezielle
Eignung der mit Jugendstrafsachen zu betrauenden Richter und Staatsanwälte
nötig, und diese bleibt unverändert in Geltung. Es ist auch sehr wichtig, dass
diese Richter und Staatsanwälte vorhanden sind.
Das
Gerichtsorganisationsgesetz normiert grundsätzlich die Jugendstraf- und
Pflegschaftssachen, die notwendige Spezialisierung beziehungsweise
Konzentrierung auf Jugendliche und junge Erwachsene bei einem Richter. Künftig
werden österreichweit spezialisierte Richter für Jugendstraf- und
Jugendschutzstrafsachen junger Erwachsener sowie Pflegschaftssachen Minderjähriger,
bei denen aus bestimmtem Anlass eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu
besorgen ist, zuständig sein.
Strafverfahren, an
denen sowohl erwachsene als auch jugendliche Beschuldigte beteiligt sind,
können rascher abgewickelt werden. Es ist auch die stärkere Inanspruchnahme von
Sozialmaßnahmen wie etwa im außergerichtlichen Tatausgleich – die Frau
Kollegin hat es schon erwähnt – in Aussicht genommen, was diese
Umstrukturierungen erwarten lassen. Außerdem ist natürlich der
Verwaltungsaufwand geringer.
Bei den
Übergangsvorschriften wird garantiert, dass anhängige Verfahren nach den
geänderten Zuständigkeitsbestimmungen bei den jeweils sachlich und örtlich
zuständigen Landes- beziehungsweise Bezirksgerichten weitergeführt werden
können.
Die Aufhebung der
Sonderzuständigkeit des Jugendgerichtshofs Wien stellt dabei eine Auflösung
der Organisation als eigenes Gericht dar, lässt aber doch die
Jugendgerichtsbarkeit als solche unberührt. Die Jugendgerichtsbarkeit in Wien
soll eben auf Gerichtshofebene nur zum Landesgericht für Strafsachen Wien
verlagert werden, ohne die Rechtsprechungsqualität irgendwie zu
beeinträchtigen.
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