Berichterstatterin Anna Schlaffer: Ich bringe den Bericht des
Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom
29. April 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz
über die Vollzugsgebühren (Vollzugsgebührengesetz) geschaffen und die Exekutionsordnung
geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2003).
Da Ihnen der
Bericht in schriftlicher Form vorliegt, komme ich sogleich zur Verlesung des Antrages:
Der
Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 13. Mai 2003 mit
Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.
Vizepräsident Jürgen Weiss:
Danke sehr. Wir
gehen in die Debatte ein.
Als erstem Redner
erteile ich Herrn Bundesrat Dipl.-Ing. Heribert Bogensperger das
Wort. – Bitte.
15.22
Bundesrat
Dipl.-Ing. Heribert Bogensperger (ÖVP, Steiermark): Sehr geehrter
Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Minister! Hohes Haus! Bereits im
Jahre 1995 wurde mit einer Reform der Exekutionsordnung im Bereich der
Fahrnisexekution begonnen, und jetzt wird nach entsprechender Erfahrung in der
Praxis ein weiterer Reformschritt gesetzt.
Eine vom
Bundesministerium für Justiz in Auftrag gegebene Studie zum Gerichtsvollziehungswesen
zeigt eine Reihe von wesentlichen Punkten und gleichzeitig auch Empfehlungen
auf. Es sind dies: auf der einen Seite Senkung des Verwaltungsaufwandes durch
Vereinfachung des Vollzugs- und Wegegebührenrechtes, Erhöhung des
Einbringungserfolges bei Exekutionsverfahren durch dessen stärkere
Berücksichtigung bei der Vergütung der Gerichtsvollzieher, Vermeidung
unnötiger Aktenläufe, Zurückdrängung unökonomischer Vollzugsversuche durch
deren Vergebührung, durchgehender Einsatz der EDV im Exekutionsverfahren und
auf der anderen Seite eine Verbesserung der Ausbildung der Gerichtsvollzieher.
Mit der Schaffung
eines neuen Vollzugsgebührengesetzes und der Novelle zur Exekutionsordnung
soll dieser Studie Folge geleistet werden. Vor allem im Bereich der Gebührenberechnung
und der Gebührenverrechnung bei den Tätigkeiten der Gerichtsvollzieher soll eine
starke Vereinfachung erfolgen. Der Schwerpunkt der Arbeit der
Gerichtsvollzieher liegt im Bereich der Fahrnisexekution. Im bisherigen
Vollzugs- und Wegegebührengesetz wurde die Gebühr von der Höhe der
hereinzubringenden Forderung berechnet. Im neuen Vollzugsgebührengesetz wird
vom erzielten Ergebnis der Fahrnisexekution ausgegangen und damit eine stärkere
Leistungskomponente in der Bezahlung der Gerichtsvollzieher eingeführt. Auch
in einer Empfehlung des Europarates vom 16. Mai 2002 ist eine adäquate
erfolgsorientierte Entlohnung der Gerichtsvollzieher vorgesehen.
In der
Exekutionsordnungs-Novelle 1995 wurde bereits ein Teil des
Fahrnisexekutionsverfahrens, nämlich das Auffindungsverfahren, in die
Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers übertragen. Der Gerichtsvollzieher hat,
ohne das Entscheidungsorgan zu befassen, tätig zu werden, bis der Erfolg oder
Nichterfolg der Fahrnisexekution feststeht. Diese Vorgangsweise soll vom
Auffindungsverfahren im Fahrnisexekutionsverfahren auch auf andere Exekutionsmittel,
deren Durchführung dem Gerichtsvollzieher obliegt, erweitert werden.
Ich als
gerichtlich beeideter Sachverständiger im Immobilienbereich und mit Exekutionsschätzungen
für Gerichte betrauter Schätzer kann Ihnen eine Reihe von Vorfällen darlegen,
bei denen es sehr wichtig ist, dass der beigestellte Gerichtsvollzieher eine
möglichst große Selbständigkeit und Flexibilität aufweist. Vor allem im Bereich
der Fahrnisexekution und der Exekution von ganzen Liegenschaften, von
Wohnhäusern, von ganzen Bauernhöfen kommt es immer wieder zu sehr schwierigen
und kritischen Situationen, in denen der Gerichtsvollzieher besonders gefordert
ist.
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