Man muss sich
vorstellen: Wer lässt sich schon gerne etwas wegnehmen, sein Schlafzimmer zur
Befundaufnahme betreten und durchstöbern? Wer hat es gern, wenn die versperrten
Räume mit dem beigezogenen Schlüsseldienst aufgesperrt werden müssen? –
Wohl niemand.
Oft sind im
bäuerlichen Bereich die zu schätzenden und zu exekutierenden Maschinen und
Geräte auf mehrere Höfe verteilt, teilweise kaum auffindbar und oft gut
verborgen. Sie können mir glauben, dass es bei diesen Exekutionen und
Fahrnisschätzungen die skurrilsten Vorkommnisse gibt und dass es dabei wichtig
ist, dass der Gerichtsvollzieher rasch und eigenverantwortlich reagieren kann,
und dass er dies oft auch muss.
In der Änderung
der Exekutionsordnung sind noch eine Reihe von weiteren Maßnahmen wie die
Anpassung der Regelung der Pfändbarkeit von Abfindungen nach dem Betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetz und die einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt
in der Familie neu geregelt. Vor allem der so genannte geschützte Personenkreis
wird neu definiert. Bisher war eine taxative Aufzählung des geschützten
Personenkreises vorgesehen, und in der Novelle wird von dieser taxativen
Aufzählung abgegangen und der Begriff des „nahen Angehörigen“ ein-geführt,
womit auf die aktuelle soziale Entwicklung Bedacht genommen wird. So werden zum
Beispiel Stiefkinder und Personen, die nach Auflösung ihrer Ehe weiterhin
zusammenleben, vom Schutz des § 382b umfasst.
Weiters ist eine
neue Regelung über die Nichtabholung von Sachen eines Käufers in Auktionshallen
vorgesehen. Bisher konnte nur ein Lagerzins für die Zeit der Lagerung
verrechnet werden. In der Novelle wird vorgesehen, dass auf Beschluss des
Gerichtes eine neuerliche Verwertung der nicht abgeholten Sachen nach drei
Monaten erfolgen kann.
Mit der Novelle
wird auch eine Rechtsbereinigung vorgenommen, da das Auktionshallengesetz und
das Bundesgesetz über die Aufschiebung von Exekutionen bei Naturkatastrophen in
die Exekutionsordnung eingebaut werden.
Mit dem neuen
Vollzugsgebührengesetz ergeben sich Vorteile für die Verpflichteten und die
Gläubiger auf der einen Seite und Einsparungen für den Bund auf der anderen
Seite. Daher stimmen wir diesem Gesetz und der Novelle der Exekutionsordnung
zu. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
15.27
Vizepräsident
Jürgen Weiss: Ich
erteile nun Herrn Bundesminister Dr. Dieter Böhmdorfer das Wort. – Bitte.
15.27
Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte
Damen und Herren des Bundesrates! Diese scheinbar so trockene Materie hat auch
einen sehr wirtschaftlichen Hintergrund. Ich möchte das etwas erläutern,
insbesondere auch deshalb, weil mittlerweile sehr viele jugendliche Zuseher und
Zuhörer im Saal anwesend sind, die bedauerlicherweise das Thema, das sie
wahrscheinlich noch mehr interessiert hätte, nämlich die Debatte um den
Jugendgerichtshof – die wir aber leider nicht wiederholen können –,
noch nicht mitverfolgen konnten. Es wäre für Sie, sehr geehrte Zuhörerinnen und
Zuhörer, wirklich interessant gewesen, und Sie hätten sicherlich vieles
erfahren, was Sie bisher nicht in der Zeitung gelesen haben. (Bundesrat Gasteiger: Ja! Das
stimmt!) – Das stimmt. Sie hätten auch über die von Ihnen dazu
eingenommene Haltung etwas erfahren. (Bundesrat
Gasteiger: Da hätten sie nämlich einmal gehört, ...., im Originalton!) – Ja, ist okay.
Aber Sie sehen: Ich gehe wenigstens darauf ein (Bundesrat Gasteiger: Da ist es
schon viel wert, wenn ein Mensch darauf eingeht!), und ich werde auch
bei jeder Gelegenheit in den Schulen – es kommt dabei immer darauf an,
dass einen die Lehrer einladen – den Jugendlichen Rede und Antwort stehen,
weil es sehr interessant ist, mit den Jugendlichen, insbesondere mit den 17-
und 18-Jährigen, zu diskutieren, die sonst den Kontakt zu den Politikern nicht
so leicht finden. Ich sage das immer dann, wenn Lehrer hier sind und zuhören:
Jede Einladung wird von jedem Minister angenommen, damit die Jugendlichen einen
näheren Kontakt, insbesondere zur Justiz, bekommen.
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