Bundesrat Stenographisches Protokoll 696. Sitzung / Seite 54

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Zur heutigen scheinbar trockenen Materie: Wenn ein Urteil vorliegt und das Urteil auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme lautet, gerät man häufig in die Notwendigkeit, Exekution zu füh­ren. Diese Exekutionsführung ist eine der wesentlichen staatlichen Hoheitsakte. Das heißt, es ist ein Eingriff in das Vermögen eines Staatsbürgers oder eines anderen Bewohners dieses Lan­des auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung. Diesen Eingriff führen Beamte durch, das sind die Gerichtsvollzieher.

Diese Gerichtsvollzieher teilen sich – man hat es soeben gehört – ihre Zeit, wann sie zu einem Verpflichteten gehen, im Wesentlichen selbst ein. Seit vielen Jahrzehnten sind sie zum Teil am Erfolg ihrer Bemühungen beteiligt. Das wird von manchen kritisiert, hat aber seinen tiefen Sinn. Diese Beteiligung vermehren und verstärken wir jetzt, um die Effizienz dieser Exekutions­maßnahmen zu erhöhen. Dies geschieht nicht etwa, um den Verpflichteten – so heißen jene, die Geld schuldig sind – besonders wehzutun, sondern um die Kosten gering zu halten, denn je kürzer die Frist ist zwischen dem Urteil und der Vollzugsmaßnahme, durch die das Geld hereinkommt, umso geringer ist auch der damit verbundene Kostenaufwand.

Wir haben festgestellt, dass sich die Vollstrecker ihre Zeit nicht immer ideal einteilen. Ins­gesamt – wenn man das Kanzleiwesen dazurechnet, denn sie brauchen für ihre Arbeit auch ein Büro, eine Kanzlei und so weiter – ergibt sich dann in Summe, dass sie nur 12 Prozent ihrer Zeit am Ort, beim Verpflichteten, für die eigentliche Pfändungsmaßnahme verwenden. Das hat eine wirtschaftliche Untersuchung ergeben.

Wir haben jetzt im Ministerium eine EDV-Studie gemacht, mit deren Hilfe wir die Vollstrecker in vier Stationen, bei den Oberlandesgerichten Linz, Innsbruck, Graz und Wien, steuern und ihnen Vorschläge machen, wo sie jeweils ihre Vollzugsmaßnahmen setzen sollen und wann sie das tun sollen. Wenn man weiß, dass ein Verpflichteter – also jemand, der zahlen muss – Ange­stellter ist, hat es nicht viel Sinn, um 10 Uhr vormittags bei ihm einen Vollzug zu versuchen, sondern da muss man um 5 oder 6 Uhr früh hingegen.

All das kennt dieses EDV-System. Mit Hilfe dieses EDV-Systems steuern wir die Vollstrecker, und wir haben auch die Vergütung, die sie für ihre erfolgreichen Maßnahmen bekommen, er­höht und hoffen, dass damit die staatliche Anordnung, dass jemand Geld bezahlen muss, schneller und damit auch günstiger umgesetzt wird. Das ist der Kernbereich dieses Gesetzes, das ein Justizgesetz ist. Wir glauben, dass wir damit auch einen sinnvollen Beitrag zur Erhöhung der Effizienz des Staates und der öffentlichen Wirtschaft geleistet haben. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

15.31


Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächste Rednerin ist Frau Bundesrätin Johanna Auer. Ich erteile ihr das Wort.

15.32


Bundesrätin Johanna Auer (SPÖ, Burgenland): Geschätzter Herr Präsident! Herr Bundes­minister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Die Thematik wurde bereits von Herrn Bundes­rat Bogensperger angerissen. Er hat ausführlich erklärt, worum es in dieser Novelle geht. Ich möchte zu § 382, „Schutz vor Gewalt in der Familie“, welcher in diesem Konvolut verpackt ist, Stellung nehmen.

Geändert werden die Regelungen im Zusammenhang mit dem Gewaltschutzgesetz. Anstelle der bisherigen detaillierten Aufzählung wird nunmehr dem Begriff für nahe Angehörige eine allgemeine Umschreibung zugewiesen, um der Rechtsprechung Gelegenheit zu geben, beim Schutz vor familiärer Gewalt auf aktuelle soziale Entwicklungen Bedacht zu nehmen oder Bedacht nehmen zu können.

Es werden vom Schutz des § 382 Exekutionsordnung künftig auch jene Personen umfasst, die nach Auflösung ihrer Ehe weiterhin zusammenleben, und es wird darin auch eine Ausdehnung über den engen Begriff von Lebensgefährten hinaus vorgenommen.

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite