Zusammenhang mit den steuerlichen Angelegenheiten des Vereins zur Förderung der New Economy an den Staatssekretär Alfred Finz delegiert, damit hier ganz klar und transparent Verantwortung zugeordnet ist und die Finanzbehörden auch unabhängig ermitteln können.
Ich möchte zu den Fragen 1 bis 9, 16 bis 19 und zur letzten Frage, zu Frage 24 – gemeint dürfte allerdings wohl die Frage 26 sein –, was das Interpellationsrecht betrifft, Folgendes ausführen:
Offensichtlich haben Sie, Herr Professor
Konecny, das selbst auch so gesehen, weil Sie in Ihrer Begründung schon
darauf hingewiesen haben, dass der Verein kein Gegenstand der Vollziehung ist (Bundesrat
Konecny: Nein! Das Vereinsstatut, habe
ich gesagt, Herr Minister!); das heißt, Sie nehmen
mir meine Antwort vorweg. Da Sie Fragen gestellt haben, die offensichtlich
nicht Gegenstand der Vollziehung sind, kann ich Ihnen auch die Fragen 1 bis 9,
16 bis 19 und 24 – gemeint ist offensichtlich 26 – nicht beantworten.
(Bundesrat Konecny: Das ist
aber sehr verräterisch!)
Ich darf dazu ausführen, dass sich die verfassungsrechtliche Grundlage des Interpellationsrechtes – wie Sie sicherlich wissen – in Artikel 52 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz wieder findet, dort normiert ist und unter anderem besagt, dass der Nationalrat und der Bundesrat befugt sind, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen und deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
In Absatz 3 wird festgelegt, dass die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechts durch das Bundesgesetz betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie durch die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen wird. Hinsichtlich des Umfanges des Fragerechts legen § 90 der Geschäftsordnung des Nationalrates und § 24 der Geschäftsordnung des Bundesrates fest, dass dem Fragerecht insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten unterliegen, womit klargestellt ist, dass auch die gesamte Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes vom Fragerecht umfasst ist.
Daraus ist umgekehrt der Schluss zu ziehen,
dass alle Fragen, die im Zusammenhang mit der Homepage des Vereines zur
Förderung der New Economy stehen, weder Gegenstand der Vollziehung noch der
Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes sind und daher eben nicht vom Fragerecht
gemäß § 24 der Geschäftsordnung des Bundesrates umfasst sind. Daher bitte
ich nochmals um Verständnis dafür, dass ich diese Fragen aus diesem Grund auch
nicht beantworten kann. (Bundesrat Schennach: Würden Sie bitte
wiederholen, welche Fragen Sie nicht beantworten? Sie haben da so eine
Schnellredeübung gemacht! – Bundesrat Konecny: Er soll sagen, welche Fragen er beantwortet!)
Ich beantworte nicht die Fragen 1 bis 9, nicht die Fragen 16 bis 19 und nicht die Frage 24, wobei offensichtlich die Frage 26 gemeint sein dürfte. – Die Nummerierung der Fragen ist nicht ganz konsistent.
Wenn Sie Zweifel an dieser Auslegung der Interpellation haben, darf ich gerne auch auf Dr. Peter Pointner, Klubsekretär der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion, verweisen, der in einer Broschüre genau diese Ausführungen darlegt, die ich jetzt sinngemäß wiedergegeben habe. Es sollte daher auch über die Parteigrenzen hinweg klar sein, dass das nicht der Interpellation des Bundesrates unterliegt.
Was die Frage 10 betrifft, darf ich wie folgt antworten:
Nach § 48f Abs. 2 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind Mitarbeiter im Kabinett eines Bundesministers, sofern sie Beamte sind, vom Großteil der einschränkenden Dienstzeitbestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes aus 1979 inso-
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