Bundesrat Stenographisches Protokoll 697. Sitzung / Seite 116

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Daher liegt hier eine Selbstanzeige, selbst wenn Doralt es sagt, nicht vor, im Gegen­teil, die Vorwürfe der Steuerhinterziehung waren immer völlig absurd, sie waren abso­lut haltlos. Ich darf Ihnen versichern, dass auch der Verein, wie mir berichtet wurde, ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben hat, und auch dieses Gutachten wird demnächst vorliegen und der Öffentlichkeit vermittelt werden. (Bundesrat Gasteiger: Wer zahlt denn die Gutachten alle?)

Meine Damen und Herren! Mir ist es wichtig, dass auch im Bundesrat klargestellt ist – aus meiner Sicht ist es bewiesen –, dass hier steuerlich völlig korrekt gehandelt wurde. Ich glaube, ich habe am Beginn auch sehr klargemacht, dass ich Alfred Finz gebeten habe, den Kontakt mit den Finanzbehörden in dieser Frage zu wahren, damit nicht der leiseste Verdacht, von welcher Seite auch immer, aufkommt, was einen Interessenkon­flikt betrifft. Ich hoffe, dass mir die Steuerbehörden sehr rasch diese Rechtsauskunft geben werden, und bin mir sicher, dass die Prüfung nur eines ergeben kann, nämlich dass hier völlig korrekt und einwandfrei gehandelt wurde. – Dann hat sich der erste Vorwurf in Luft aufgelöst.

Ich darf dazusagen, meine Damen und Herren, dass ich genau die gleiche Sicherheit habe, was die anderen Vorwürfe betrifft – Amtsmissbrauch, verbotene Geschenkan­nahme und so weiter –, denn wenn in Vorwürfen keine Substanz enthalten ist, kann auch nichts herauskommen! Insofern hoffe ich, dass jene, die jetzt inkriminieren, dann die Größe haben werden, sich bei dem zu entschuldigen, gegen den man jetzt eine Kampagne in dieser Form führt. (Beifall bei der ÖVP.)

Zur Frage 23:

Die Kriterien für die Gemeinnützigkeit eines Vereins ergeben sich aus den Bestimmun­gen der Bundesabgabenordnung §§ 34 bis 47, die durch die Vereinsrichtlinien 2001 entsprechend ergänzt werden.

Zur Frage 24: „Welche Schenkungssteuerpflicht besteht bei Schenkungen in der Höhe von 174 418,8 €?“

Ich darf sie folgendermaßen beantworten: Die Höhe der für eine Schenkung von 174 418,8 € zu entrichtenden Schenkungssteuer richtet sich nach dem Verwandt­schaftsverhältnis zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer; wir unterscheiden hier zwischen den Steuerklassen I bis IV. In allen anderen Fällen kommt die Steuer­klasse V zur Anwendung. Vor der Anwendung des Steuersatzes kommt noch ein Frei­betrag zum Abzug, der in der Steuerklasse I 2 200 €, in der Steuerklasse V 110 € be­trägt.

Die Schenkungssteuer für den erwähnten Betrag ist in der Steuerklasse I 8 Prozent, in der Steuerklasse II 16 Prozent, in der Steuerklasse III 24 Prozent, in der Steuerklas­se IV 32 Prozent, in der Steuerklasse V 38 Prozent.

Ich kann mich, wenn ich den Anwendungsfall Ihrer Frage kenne, sehr gerne anbieten, Ihnen Ihre konkrete Schenkung, die Sie vielleicht durchführen wollen, zu berechnen. (Bundesrat Konecny: Sie sind jedenfalls mit der Industriellenvereinigung nicht ver­wandt!) – In meinem Fall liegt ja keine Schenkung vor, daher kann ich auch keine Schenkungssteuer berechnen.

Eine Schenkung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis der Zuwendung dem Finanzamt anzumelden.

Zur Frage 25:

Da ich weder direkt noch indirekt eine Förderung von der Industriellenvereinigung er­halten habe – der Empfänger ist der Verein zur Förderung der New Economy, dem ich, wie ich bereits mehrfach ausgeführt habe, nicht angehöre und bei dem ich auch keine


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