2. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 18. Juni 2003
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung
parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz) geändert wird
(147/A und 115/NR sowie 6794/BR der Beilagen)
Vizepräsidentin Anna
Elisabeth Haselbach: Wir gelangen nun zum 2. Punkt der Tagesordnung.
Die Berichterstattung darüber hat Herr Bundesrat Tusek übernommen. Ich
bitte ihn um den Bericht.
Berichterstatter
Mag. Gerhard Tusek: Frau
Präsidentin! Ich bringe den Bericht des Ausschusses für Verfassung und
Föderalismus über den Beschluss des Nationalrates vom 18. Juni 2003
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung
parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz) geändert wird.
Da parlamentarische Mitarbeiter nach dem Beamtenschema gemessen werden,
geht es einfach um die Möglichkeit der Verankerung einer einmaligen Abfindung
im Juli 2003.
Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der
Vorlage am 23. Juni 2003 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Präsident Herwig Hösele (den Vorsitz übernehmend): Ich danke für den Bericht.
Es liegt hiezu keine Wortmeldung vor.
Wünscht jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist
geschlossen.
Wird von der Berichterstattung noch einmal das Wort gewünscht? – Das
ist auch nicht der Fall.
Wir kommen daher zur Abstimmung.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen,
gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit.
Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.
3. Punkt
Wahl der beiden Vizepräsidenten sowie
der Schriftführer und der Ordner für das 2. Halbjahr 2003
Präsident Herwig Hösele: Wir gelangen nun zum 3. Punkt der Tagesordnung.
Mit 1. Juli 2003 geht der Vorsitz des Bundesrates auf das Bundesland Tirol über. Zum Vorsitz berufen ist gemäß Artikel 36 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz der an erster Stelle entsandte Vertreter dieses Bundeslandes, Herr Bundesrat Hans Ager.
Die übrigen Mitglieder des Präsidiums des Bundesrates sind gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates für das kommende Halbjahr neu zu wählen.
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