der Tagesordnung völlig ordnungsgemäß behandelt und erledigt worden. Demnach ist das Gesetzgebungsverfahren beider Kammern insofern beendet.
Das Ergebnis der mehrheitlich negativen Abstimmung bedeutet in der Sache selbst daher zweifellos, dass der Bundesrat dem Gesetzesbeschluss des Nationalrates nicht zugestimmt hat. Eine darüber hinaus gehende Interpretation dieses Beschlusses – sie wurde auch von niemandem vertreten –, dass damit allein bereits ein Einspruch erfolgt sei, wäre ebenso unhaltbar. Dies zum einen deshalb, weil dafür ja keine Begründung geboten worden ist, und zum anderen auch aus der Erwägung, dass es dann ja rückblickend betrachtet keinen Raum für die Abstimmung des von der Opposition eingebrachten Antrags auf Erhebung eines Einspruchs gegeben hätte. Eben dieser wurde aber zuvor gleichfalls mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Dem gegenüber gehe ich daher, wie schon ausgeführt, davon aus, dass der betreffende Tagesordnungspunkt durchaus geschäftsordnungsmäßig erledigt worden ist und somit nicht erneut auf die Tagesordnung einer nachfolgenden Sitzung gesetzt werden kann. Anders wäre es gewesen, wäre in dieser 697. Plenarsitzung – allenfalls in Verbindung mit einem neuen Einspruchantrag in der Sache – ein Antrag auf Vertagung der Sitzung oder auf Rückverweisung in den zuständigen Ausschuss gestellt worden. All das ist aber unterblieben.
Wenn der Bundesrat, zusammenfassend bewertet, einen gültigen Beschluss fasst, der materiell weder auf die Erhebung noch auf die Nichterhebung eines Einspruchs lautet, so hat er damit dennoch den Tagesordnungspunkt im Sinne der Geschäftsordnung formell erledigt.
Das kann daher nicht mit einem bloßen
Nichthandeln gleichgesetzt werden. Wie problematisch das aus politischen
Erwägungen auch sein mag, so hat der Bundesrat damit letztendlich zum Ausdruck
gebracht, dass er zu dem Gesetzesbeschluss des Nationalrates weder positiv – weil im Sinne der Ablehnung des
Ausschussantrages – noch negativ – weil im Sinne der Ablehnung des
Antrages auf Einspruchserhebung – Stellung nehmen wollte.
Aus all diesen Gründen vermag ich namens
meiner Fraktion dem Antrag auf Aufnahme dieses in der letzten Sitzung
erledigten Tagesordnungspunktes in die heutige Sondersitzung nicht
zuzustimmen. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei Abgeordneten der Freiheitlichen
und bei der ÖVP.)
10.21
Präsident Hans Ager: Nächster Redner ist Herr Bundesrat
Schennach.
10.21
Bundesrat Stefan Schennach (Grüne, Wien) (zur Geschäftsbehandlung): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lieber Kollege Professor Böhm! Ich würde sagen, Sie haben jetzt versucht, einen juristischen Hochseilakt zu vollziehen, aber Sie haben das Netz ganz schön hoch gehängt, damit Ihnen dabei ja nichts passiert, denn Sie wissen, dass dieser Hochseilakt nicht der Geschäftsordnung und auch nicht dem gesetzlichen Buchstaben entspricht.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sie haben heute hier den Vorsitz hier übernommen. Es ist ein Tiroler Vorsitz, und die Tiroler sind bekannt dafür, dass sie um Minderheitenrechte immer gekämpft haben und Minderheitenrechte immer zu wahren wussten. Ihre heutige Entscheidung verletzt Minderheitenrecht in diesem Haus: Erstens ist es ein Minderheitsrecht, eine Sondersitzung zu fordern; und wenn dann jene Partei oder Fraktion oder jene Gruppe der Abgeordneten, die diese Sondersitzung fordert, einen bestimmten Tagesordnungspunkt dazu begehrt, so war es parlamentarischer Usus, dass
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