Bundesrat Stenographisches Protokoll 699. Sitzung / Seite 19

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Ein neuerlicher Eintritt in das Verfahren beziehungsweise eine Wiederaufnahme der Verhandlung über den gegenständlichen Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist da­her nicht zulässig. (Bundesrat Konecny: Zur Geschäftsordnung!) Ich weise deshalb die von Herrn Bundesrat Professor Konecny erhobene Einwendung als nicht zulässig zurück und werde daher auch keine Abstimmung durchführen. Wir haben schon ab­gestimmt und das ist abgeschlossen. – Bitte, Herr Kollege.

 


10.59

Bundesrat Albrecht Konecny (SPÖ, Wien) (zur Geschäftsbehandlung): Ich weiß nicht, worüber Sie meinen, dass wir abgestimmt haben. Wir haben darüber abge­stimmt, und zwar nach Ihrer Auffassung negativ, ob wir das, was wir seither eine Stunde debattieren, debattieren sollen. Diese kleine Inkorrektheit will ich gar nicht rügen. Herr Präsident, ich sage noch einmal, dass Ihre Rechtsauffassung eine denk­mögliche ist. Ich kritisiere nicht, dass Sie sie haben, aber ich kritisiere in aller Schärfe, dass Sie diese Rechtsauffassung zur Grundlage der Tatsache machen, über eine Ein­wendung hier im Haus nicht abstimmen zu lassen.

Die Auffassung, dass der Bundesrat konsumiert oder, wie Kollege Bieringer in einer Art Psychotherapie der freiheitlichen Bundesräte gesagt hat, sich verschwiegen hat – eine Rechtsmeinung, der sich Prof. Böhm, der näher am psychotherapeutischen Gegen­stand dran ist, angeschlossen hat –, meine Damen und Herren, das ist keine aus­rei­chende Grundlage. Ich darf dem Herrn Präsidenten nochmals, trotz der hier zitierten mündlichen Abweichung des Kollegen Zögernitz – immer noch da?, Sie warten, wie das ausgeht, gell? (Heiterkeit) –, diese an Eindeutigkeit nicht zu überbietende Unter­lage, die ich nochmals zitieren werde, überreichen:

„Fasst der Bundesrat bei der Verhandlung über einen Gesetzesbeschluss des Na­tional­rates weder den Beschluss, einen Einspruch zu erheben, noch den Beschluss, keinen Einspruch zu erheben, kann er – da einer solchen Vorgangsweise weder Be­stimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes noch der Geschäftsordnung entgegen­stehen – innerhalb der Frist von 8 Wochen denselben Gesetzesbeschluss neuerlich in Verhandlung ziehen und einen der obgenannten Beschlüsse fassen.“

Herr Präsident! Ich darf Sie ersuchen, sich diesen Formulierungen gemäß zu verhal­ten. (Abg. Konecny überreicht Präsident Ager ein Papier, auf dem die von ihm zitierte Passage abgedruckt ist. – Die übrigen Bundesräte der SPÖ begeben sich ebenfalls zum Präsidenten und überreichen diesem auch je einen solchen Zettel.)

 


Präsident Hans Ager: Danke schön.

Nachdem ich jetzt ein ganzes Konvolut bekommen habe, unterbreche ich die Sitzung für eine Präsidiale.

(Die Sitzung wird um 11.02 Uhr unterbrochen und um 12.09 Uhr wieder aufge­nom­men.)

 


Präsident Hans Ager: Ich nehme die unterbrochene Sitzung wieder auf.

Ich halte fest, dass das Gesetzgebungsverfahren im Bundesrat über den Gesetzes­be­schluss des Nationalrates vom 11. Juni 2003 betreffend Budgetbegleitgesetz 2003 ab­ge­schlossen ist und ich daher der von Professor Konecny erhobenen Einwendung gegen die Tagesordnung nicht beitreten kann.

Nach Beratung der Präsidialkonferenz werde ich aber über die von Professor Konecny erhobene Einwendung gegen die Tagesordnung auf Behandlung des Gesetzesbe­schlus­ses des Nationalrates vom 11. Juni 2003 betreffend Budgetbegleitgesetz 2003 sofort abstimmen lassen.

 


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