Bundesrat Stenographisches Protokoll 702. Sitzung / Seite 109

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorlie­genden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG die verfas­sungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmen­einhelligkeit. Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit angenommen.

Wir kommen weiters zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2003 betreffend ein Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Hand­zeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu er­he­ben, ist somit angenommen. (Zwischenruf des Bundesrates Weiss.) Soll ich jetzt etwas sagen? – Es ist trotzdem einstimmig, obwohl Sie nicht auf Ihrem Platz sitzen. (Heiterkeit bei der SPÖ und den Grünen. – Bundesrat Schennach: Na, Herr Altprä­sident! – Bundesrat Manfred Gruber: Das hast du jetzt davon!)

Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorlie­genden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG die verfas­sungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stim­men­einhelligkeit. Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit angenommen.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Ok­tober 2003 betreffend ein Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des See­rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wan­dern­der Fischbestände.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Hand­zeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erhe­ben, ist somit angenommen.

Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorlie­genden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG die verfas­sungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stim­men­einhelligkeit. Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit angenommen.

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite