Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit angenommen.
Wir kommen weiters zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2003 betreffend ein Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und
Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist
dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben,
ist somit angenommen. (Zwischenruf des Bundesrates Weiss.)
Soll ich jetzt etwas sagen? – Es ist trotzdem einstimmig, obwohl
Sie nicht auf Ihrem Platz sitzen. (Heiterkeit
bei der SPÖ und den Grünen. – Bundesrat Schennach: Na, Herr Altpräsident! – Bundesrat Manfred Gruber: Das hast du jetzt davon!)
Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und
Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluss des
Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist
dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, dem gegenständlichen
Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz
B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit angenommen.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 23. Oktober 2003 betreffend ein Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und
Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist
dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben,
ist somit angenommen.
Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte,
die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß
Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG die verfassungsmäßige
Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit.
Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates gemäß
Artikel 50 Abs. 1 2. Satz B-VG die verfassungsmäßige
Zustimmung zu erteilen, ist somit angenommen.
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