Bundesrat Stenographisches Protokoll 702. Sitzung / Seite 147

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

das wurde im Ausschuss hinterfragt. Somit wurde der von der Diakonie geforderten qualitativen und quantitativen Ausstattung der ersten Instanz Rechnung getragen. Von den geplanten Erstaufnahmestellen wird eine in Traiskirchen sein und eine in einem westlichen Bundesland.

Aus niederösterreichischer Sicht hoffe ich sehr, dass es unter den Bundesländern zu einer fairen und partnerschaftlichen Verteilung der Unterbringung der Asylanten kommt, denn Niederösterreich trägt zurzeit mehr als den auf Basis der Bevöl­kerungs­zahl aliquot zustehenden Anteil. Außer Niederösterreich wird dieser Schlüssel von al­len Bundesländern missachtet, auch von Wien, oder wie auch immer, jedenfalls von allen.

Ich würde daher vorschlagen, Herr Bundesminister, ob es denn nicht gerecht wäre, dass die Länder, die die Quote nicht beachten, den finanziellen Ausgleich an Nieder­österreich zahlen, da wir doch den höchsten Anteil haben. Ich denke, das wäre ein fairer Vorschlag! (Beifall bei Bundesräten der ÖVP.)

Bundesminister Strasser ist, wie wir heute schon von ihm persönlich gehört haben, bestrebt, einvernehmliche Lösungen mit den Gemeinden zu finden. Ich hoffe, dass man sich seitens der Gemeinden nicht zum Floriani-Prinzip, sondern zu einer gerech­ten Aufteilung bekennt.

Ich habe Verständnis für die Probleme der Gemeinde Traiskirchen. Ich habe jedoch kein Verständnis, wenn der Bürgermeister dieser Gemeinde in der Enquete behauptet, für 800 Personen nur 200 Essen bekommen zu haben. Dies konnte mir von den Ver­antwortlichen nicht bestätigt werden und stellt mit Sicherheit keinen beauftragten Re­gelfall dar, sondern ist eine der üblichen unterschwelligen Behauptungen, die in den Raum gestellt werden.

Was die befürchtete finanzielle Mehrbelastung der Länder betrifft, ist zu sagen, dass erstens durch die Verkürzung des Verfahrens die Kosten geringer sein werden, und zweitens, dass das neue Asylrecht in Kombination mit den 15a-Vereinbarungen mit den Ländern zu sehen ist, die derzeit im Laufen sind.

Zur Kritik am Neuerungsverbot ist festzustellen, dass es sich um ein so genanntes ab­geschwächtes Neuerungsverbot handelt, denn es gibt vier klar definierte Bereiche, bei denen die Neuerung auch erst in zweiter Instanz vorgebracht werden kann. Soll ich sie aufzählen oder kennen Sie das Gesetz? – Ich zähle sie zur Sicherheit auf, denn Sie haben ja heute bereits Dinge behauptet, die nicht stimmen, daher ist es vielleicht sicherer, ich sage es:

1. wenn eine Änderung des Sachverhalts nach Entscheidung der ersten Instanz eintritt,

2. wenn das Verfahren in erster Instanz mangelhaft war,

3. wenn dem Antragsteller Tatsachen oder Beweismittel erst später zugänglich werden, zum Beispiel, wenn ein Asylwerber erst nachträglich in den Besitz eines Haftbefehles oder etwas Ähnlichem kommt,

4. wenn Folteropfer oder Traumatisierte auf Grund der erlittenen Misshandlung erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage sind, über ihre schrecklichen Erfahrungen zu spre­chen;

Wie Sie wissen, obliegt die Anwendung und Auslegung dieser Bestimmungen den un­abhängigen Mitgliedern des UBAS. Es muss auch gesagt werden, dass die Beratung mancher Organisationen, Gründe erst in zweiter Instanz zu nennen, das Verfahren und somit auch den Aufenthalt in Österreich wesentlich verlängert haben.

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite