Bundesrat Stenographisches Protokoll 703. Sitzung / Seite 58

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Ich darf Ihnen anschließend auch Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 erstatten: Bericht des Justizausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 13. November 2003 betreffend ein Wohnrechtliches Außerstreitbegleitgesetz. Auch dieser Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Fassung vor, und ich beschränke mich erneut auf die Antrag­stellung.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. November 2003 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für die Berichte.

Wir gehen in die Debatte ein, die, wie gesagt, über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Dr. Hlavac. – Bitte.

 


11.52

Bundesrätin Dr. Elisabeth Hlavac (SPÖ, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir begrüßen die Reform des Außerstreitrechts, die schon lange geplant und vorbereitet worden ist. Das alte Außer­streitgesetz stammt in seinen Grundzügen aus dem vorvorigen Jahrhundert. Es ist daher klar, dass es zu einer grundlegenden Novellierung kommen musste. Es ist auch erklärtes Ziel, damit die Bedenken auszuräumen, die im Zusammenhang mit der EMRK erhoben worden sind.

Im außerstreitigen Verfahren wird eine Reihe besonders wichtiger Materien behandelt, von Mietstreitigkeiten bis zu Fragen der Obsorge. Das sind gerade jene Materien, die die Menschen ganz unmittelbar in ihrem Lebenszusammenhang treffen und betreffen. Daher ist es wichtig, praxisorientierte, einfache und flexible, aber eben doch rechts­staatlich korrekte Regelungen zu treffen. Ich denke, dass das im Wesentlichen gelun­gen ist, und möchte den Beamten des Justizressorts für ihre gewohnt ausgezeichnete legistische Arbeit sehr herzlich danken. (Allgemeiner Beifall.)

Im Nationalrat ist eine Entschließung gefasst worden, die eine Evaluierung des § 78 über den Kostenersatz vorsieht. Ich glaube, dass es sehr vernünftig ist, sich einmal an­zusehen, wie sich die neue Regelung auswirkt und ob sie auch tatsächlich den Bedürf­nissen der Menschen entgegenkommt.

Wir können daher diesem Entwurf zustimmen. Aber gerade die Frage der Kostenrege­lung, die wir in dem einen Fall für akzeptabel halten, führt dazu, dass wir dem Wohn­rechtlichen Außerstreitbegleitgesetz nicht zustimmen können. Es wurde behauptet, dass die neue Regelung unter weitgehender Wahrung inhaltlicher Kontinuität erstellt werden soll. Abweichungen seien grundsätzlich nur dort vorzusehen, wo dies wegen der Besonderheiten der Sachmaterie erforderlich sei. Das entspricht unserer Auffas­sung nach nicht ganz den Tatsachen.

Durch die Einführung des Kostenersatzes und der relativen Anwaltspflicht wird das Verfahren in zwei ganz zentralen Punkten verändert und der Mieterschutz ausgehöhlt. Das behauptet übrigens nicht nur die Opposition, das behaupten nicht nur wichtige Nicht-Regierungsorganisationen wie Mietervereinigung, Caritas und Volkshilfe, son­dern das befürchtet auch der Oberste Gerichtshof in seiner Stellungnahme. Dort heißt es: Der eben erwähnte spezifische sozialpolitische Auftrag des Wohnrechtlichen Außerstreitverfahrens erfordert allerdings die Beibehaltung des Ausschlusses des Er­satzes der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung mit Ausnahme von Mutwillensfällen. Der Oberste Gerichtshof zieht daher den Schluss, dass – ich zitiere wieder wörtlich – die Neuregelung daher grundsätzlich abzulehnen ist.

 


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