wegungsmöglichkeit von Tieren in der Weise eingeschränkt wird, dass sie ihren Stand- beziehungsweise Liegeplatz nie verlassen dürfen.
Zur Frage 5:
Im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle des Tierschutzes in der Landwirtschaft darf ich auf die im § 35 des Entwurfes vorgesehene Verpflichtung zur systematischen Kontrolle verweisen. Die nähere Ausgestaltung soll, wie dies auch in Vorarlberg geschehen ist, im Verordnungsweg geregelt werden.
Zur Frage 7:
Fragen zur Regelung des Handels und der Kennzeichnung von Lebensmitteln sind nicht Gegenstand des Tierschutzgesetzes. Im Übrigen ist seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vorgesehen, diese Frage bei der bevorstehenden Überarbeitung des Lebensmittelrechtes zu berücksichtigen.
Zur Frage 9:
Die jeweils höchsten Standards sind gerade von denjenigen Bundesländern aufgestellt worden, in denen die wenigsten praktischen Anwendungsfälle vorhanden sind. Daher muss ein bundesweites Tierschutzgesetz auf eine Ausgewogenheit im Sinne gesamtösterreichischer Interessen Rücksicht nehmen. – Ich habe bereits in der heutigen Fragestunde auf die Auswirkungen eines österreichweiten Verbots der Käfighaltung von Legehennen anhand des Beispiels der Schweiz hingewiesen.
Zu den Fragen 10 und 11:
Ja, das Kupierverbot und das Gebot, dass besonders schmerzhafte Eingriffe nur von einem Tierarzt und nach wirksamer Betäubung vorgenommen werden dürfen, gilt grundsätzlich auch für landwirtschaftliche Nutztiere. Zur Frage der Verordnung verweise ich auf die Beantwortung des ersten Fragenkomplexes betreffend Verordnungen.
Zur Frage
12:
Das Verbot der Qualzüchtungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ist ein allgemeines Verbot, wie ich es am Anfang schon gesagt habe, und gilt demnach auch für landwirtschaftliche Nutztiere.
Zur Frage 14:
Die Beantwortung der Frage 14 fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes.
Zur Frage 15:
Nach dem vorliegenden Entwurf ist die Einführung einer Kennzeichnung serienmäßig hergestellter Elemente für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, die den Anforderungen einer modernen Tierhaltung nach diesem Bundesgesetz entsprechen, vorgesehen. Das Nähere dazu wird vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geregelt. Gerade weil intendiert ist, eine solche Bestimmung zu vollziehen, ist es notwendig, im Gesetz eine Formulierung zu wählen, die es ermöglicht, bei der vorgesehenen Festlegung durch Verordnung noch mehrere fachlich sinnvolle Modelle zu prüfen. An einem Regelungsmodell wird in Expertenkreisen seit längerem gearbeitet. Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, dass das Regelungsmodell sinnvoll umsetzbar und mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften insbesondere betreffend die Freiheit des Warenverkehrs und des Wettbewerbs vereinbar ist.
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite