Bundesrat Stenographisches Protokoll 704. Sitzung / Seite 73

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14.02

Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum (Grüne, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Ich bin offensichtlich die einzige berufene Mutter hier herinnen. Ich freue mich, dass wir dieses Übereinkommen zum Mutterschutz beschließen. Es ist internationales Recht und im nationalen Recht bereits großteils umgesetzt.

Ein einziger Punkt, der auch im Nationalrat schon einmal erwähnt worden ist und den ich jetzt noch einmal vorbringen möchte: „Die Geldleistungen sind auf einem Niveau festzusetzen, das den Unterhalt der Frau und ihres Kindes in einwandfreien ge­sund­heitlichen Verhältnissen und bei angemessener Lebenshaltung gewährleistet.“ – Ich denke, dies ist ein Punkt, den man vielleicht im nationalen Recht noch ein wenig nach­bessern könnte. Ansonst sind wir da sicher in vielen Punkten schon weiter voraus.

Leider ist dieses Übereinkommen erst von 27 Staaten unterzeichnet worden. Weltweite arbeitsrechtliche Mindeststandards sind aber eine Grundvoraussetzung für einen gerechten Welthandel. Deshalb ist es wichtig, dass diese Bestimmungen weltweit anerkannt werden.

Aber auch in Österreich sind nicht alle diese Bestimmungen und alle Übereinkommen der ILO unterzeichnet worden. Wir haben hier das Übereinkommen Nr. 183. Österreich hat bisher 52 Übereinkommen ratifiziert. Es ist natürlich unbestritten, dass die meisten dieser Übereinkommen im österreichischen Recht ohnehin umgesetzt sind. Es wäre trotzdem schön und gut, würden diese Ratifizierungen möglichst rasch nachgeholt. (Beifall bei den Grünen und der SPÖ.)

14.03

 


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Weitere Wortmeldungen dazu liegen nicht vor.

Wünscht jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall. Daher ist die Debatte ge­schlos­sen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Dies ist ebenfalls nicht der Fall.

Wir kommen daher zur Abstimmung.

Ich erinnere: Der vorliegende Beschluss regelt Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder. Daher bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Ich bitte jetzt einmal jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Ein­spruch zu erheben, ist somit angenommen.

Weiters bitte ich jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluss des Na­tional­rates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustim­mung zu erteilen, ist somit angenommen.

Ferner bitte ich jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, ge­gen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den gegen­ständ­lichen Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies wieder Stimmenein­hellig­keit. Der Antrag, gegen den Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG den


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