Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrats, soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt, keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit. Der Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrats vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrats keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und
Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist
dies die Stimmenmehrheit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben,
ist somit angenommen.
Wir kommen schließlich zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend eine Änderung von Anhang II des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und
Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des
Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist
dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben,
ist somit angenommen.
11. Punkt
Beschluss
des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend das Zusatzabkommen zu
dem Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Erbschaftssteuern (256 d.B. und 328 d.B. sowie
6939/BR d.B.)
12. Punkt
Beschluss
des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (257 d.B. und 329 d.B. sowie 6940/BR d.B.)
13. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kuba zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuer-
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