Bundesrat Stenographisches Protokoll 704. Sitzung / Seite 90

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Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrats, soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt, keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit. Der Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Na­tionalrates, soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrats vom 3. De­zember 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrats keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 3. De­zember 2003 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeiter­vorsorgegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Hand­zeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit. Der Antrag, keinen Einspruch zu er­heben, ist somit angenommen.

Wir kommen schließlich zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend eine Änderung von Anhang II des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

11. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend das Zusatz­ab­kommen zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Öster­reich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbe­steu­erung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (256 d.B. und 328 d.B. sowie 6939/BR d.B.)

12. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (257 d.B. und 329 d.B. sowie 6940/BR d.B.)

13. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kuba zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuer-


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