Der
Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003
mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen
den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem
Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 zweiter
Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Ich komme
zum letzten Bericht: Bericht über den Beschluss des Nationalrates vom
3. Dezember 2003 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen.
Auch
dieser Bericht liegt Ihnen vor, und es erübrigt sich daher dessen Verlesung.
Ich komme
sogleich zur Antragstellung:
Der
Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 16. Dezember 2003
mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen
den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem
Beschluss des Nationalrates im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 zweiter
Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Ich danke für die
Berichterstattung.
Wortmeldungen
liegen nicht vor.
Wünscht
jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.
Die
Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.
Wir
kommen zuerst zur Abstimmung
über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend
das Zusatzabkommen zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern.
Da der
vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der
Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Ich bitte
jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den
vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein
Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist
somit angenommen.
Ich bitte
ferner jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem
vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1
zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. –
Es ist dies wieder die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluss
des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit angenommen.
Wir
kommen nun zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom
3. Dezember 2003 betreffend ein Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen samt Protokoll.
Da der
vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der
Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
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