Ich bitte
jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den
vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein
Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist
somit angenommen.
Ferner
bitte ich die Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem
vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1
zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein
Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluss
des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit angenommen.
Wir
kommen jetzt zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003
betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Republik Kuba zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen samt Protokoll.
Da der
vorliegende Beschluss wieder Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Ich bitte
jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den
vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein
Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist
somit angenommen.
Ich bitte
ferner jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem
vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1
zweiter Satz B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein
Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, dem gegenständlichen Beschluss
des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit angenommen.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 3. Dezember 2003 betreffend ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen.
Da der vorliegende Beschluss Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.
Ferner bitte ich die Bundesrätinnen und
Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, dem vorliegenden Beschluss des
Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die
verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Es ist
dies die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag, dem gegenständlichen
Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz
B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit angenommen.
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