der Bund in einem beispiellosen Prozess der Erarbeitung dieses Gesetzes eingebunden.
Ich haben soeben den Vier-Jahres-RTR-Bericht gelesen und darin das Kapital über die asymmetrische Kryptographie, auf der die digitale Signatur beziehungsweise das ganze Signaturgesetz beruht. Ich kann Ihnen sagen, meine Damen und Herren: Dagegen ist das Gesetz, das Ihnen heute vorliegt, so einfach zu lesen wie ein „Karl May“.
Wir haben aber eine komplexe Materie, die es gilt, im Detail komplex zu regeln, um auch all jene Dinge, die wir haben wollen, zum Beispiel den Datenschutz, hineinzubringen.
Meine Damen und Herren! Wichtig in diesem Zusammenhang war auch die frühe Erkenntnis der Bundesregierung, dass es nicht der Industrie oder ihren Anbietern überlassen werden kann, welche Systeme hier zur Anwendung gelangen, und daher von der Stabsstelle IKT ein klares Konzept ausgearbeitet wurde, nach welchem nun die Maßnahmen Punkt für Punkt durch die Bundesregierung unter Federführung des Herrn Bundeskanzlers, des BKA, umgesetzt wurden.
Die Parameter des Gesetzes – ich glaube, sie wurden schon ausgeführt – beruhen auf der Bürgerkarte, auf der bereichsspezifischen Personenkennzeichnung – die zwar die exakte Identifikation zulässt, aber unter den Erfordernissen des korrekten Datenschutzes –, dem Standarddokumentenregister, der Amtssignatur und der Aktenvorlage bei elektronischen Akten.
Wie Sie bei einigem guten Willen sehen können, handelt es sich bei diesem Gesetz um eine klare Verbesserung im Sinne der Bürgerfreundlichkeit. Ich werde dann noch einige Beispiele dafür bringen, möchte in diesem Zusammenhang allerdings, weil das hier auch besprochen wurde, auf eine in einem Abänderungsantrag enthaltene besondere Initiative für sehbehinderte Menschen hinweisen. Aber nicht nur für diese ist das Gesetz von Vorteil: Die Möglichkeit, mit der Verwaltung zu kommunizieren, stellt selbstverständlich auch für gehbehinderte Menschen eine wesentliche Verbesserung dar, da zahlreiche Amtswege von zu Hause aus gemacht werden können.
Durch dieses Gesetz erfahren aber auch Bürgerinnen und Bürger, die über keinen Internetzugang verfügen, keine Benachteiligung, da hier ausdrücklich geregelt wird, dass auch bei Gemeinden oder Bezirksverwaltungsbehörden – unabhängig von ihrer sachlichen oder organisatorischen Zuständigkeit – eigens ermächtigte Organwalter für Betroffene auf deren Verlangen Anträge im bürgerkartentauglichen Verfahren stellen können. Selbstverständlich können die Erledigungen auch weiterhin in Papierform erfolgen.
Positiv ist das Gesetz natürlich für alle Bewohner des ländlichen Raums, für Pendler und so weiter, denn sie können die Amtswege nun von zu Hause aus erledigen.
Beim Experten-Hearing, das wir im Parlament durchgeführt haben, sind mir einige Stellungnahmen sehr positiv aufgefallen, weil sie sehr plausibel waren und im Grunde dieses komplexe Gesetz auf den Alltag heruntergebrochen haben.
Das eine ist hier schon angedeutet worden: Das Zertifikat für eine sichere Signatur inklusive Bürgerkartenfunktion kostet zirka 10 € bis 12 €, der Kartenleser 20 € – das wird mit 50 Prozent von der Bundesregierung gefördert –, Endkundenpreis im Jahr 2004 daher 10 €, einmalige Registrierungsgebühr 10 €.
Was das andere betrifft – es wurde gesagt, es gebe zu wenige Anwendungen, es gebe zu wenige Bürgerkarten und so weiter –: Mitte 2004 werden 3,4 Millionen Bankkarten ausgetauscht; ein solcher Austausch erfolgt alle drei Jahre, um möglichst immer auf
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