Bundesrat Stenographisches Protokoll 705. Sitzung / Seite 59

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Es kommt ja auch bei der Diskussion von Prüfberichten und Feststellungen durch eine Prüfinstanz innerhalb der parlamentarischen Fraktionen zu unterschiedlichen Positio­nen, und ich würde das unter dem Titel: Das ist gelebte Demokratie!, abtun, aber es muss für eine Prüfinstanz deprimierend sein, wenn zwar Rechtsnormen in ausreichen­dem Maß gegeben sind, die Vollziehung dieser Rechtsnormen beziehungsweise die Umsetzung dieser Rechtsnormen aber nicht entsprechend erfolgt, wenn gelinde gesagt den Rechtsgrundlagen beziehungsweise Rechtsnormen nicht entsprochen wird.

In diesem Zusammenhang nenne ich nun ein Beispiel aus dem Bericht, das dies tref­fend aufzeigt, und zwar den Fall der so genannten Schanigarten-Verordnung in Graz. Es regelt, wie wir alle wissen, die Gewerbeordnung – im weitesten Sinne im Wege der Betriebsstättengenehmigung – die so genannten Öffnungszeiten in der Gastro­nomie und beim Betreiben der Schanigärten.

Es wird sinnvollerweise den Landeshauptleuten die Möglichkeit einer so genannten individuellen Lösung eingeräumt. Das macht auch Sinn, weil die Betriebsstrukturen unterschiedlich sind. Es gibt Saisonbetriebe, unterschiedliche Standorte und ähnliche Dinge mehr. Aber wenn schon der Gesetzgeber diesen Spielraum in der Vollziehung den Ländern gibt, dann sollte es doch nicht wie bei der besagten Schanigarten-Ver­ordnung in Graz zu einem so genannten Generalbescheid kommen, wonach hin­sichtlich der unterschiedlichen Voraussetzungen für die Sonderregelung nicht differen­ziert wird!

Wenn man sich aber zu einer Generallösung wie bei dem so genannten General­bescheid bekennt, dann sollte die Genehmigung nicht auf Bescheidwege erfolgen, sondern dann sollte dies eigentlich schon der Gesetzgeber im Gesetz so regeln.

Meine Damen und Herren! Generalbescheide sehe ich insofern problematisch, als dabei einerseits der individuelle gestalterische Spielraum, der erforderlich ist, einge­schränkt wird und andererseits die Gesetzgebung selbst dadurch in Frage gestellt wird. Wenn ein Generalbescheid oder ein Generalerlass für das Land erforderlich ist, dann sollte man es in einer Rechtsnorm verankern beziehungsweise im Gesetz regeln.

Meine Damen und Herren! Wenn wir uns zur Volksanwaltschaft und zu deren Tätigkeit bekennen, dann sollten wir die Feststellungen der Prüfinstanz, in diesem Fall der Volksanwaltschaft, diskutieren und uns damit auseinander setzen, dann sollten wir entweder die entsprechenden Regulative in Form von Rechtsnormen schaffen oder eben erklären, dass wir diese Normen nicht wollen. Wir sollten aber nicht, wie in dem von mir zitierten Beispiel aus der Steiermark, Anregungen und Feststellungen der Prüf­instanz Volksanwaltschaft dazu verwenden, die Rechtsnorm zu umgehen, denn damit wird nicht nur das Problem nicht gelöst, sondern damit stellen wir auch die Volks­anwaltschaft und uns selbst, nämlich die Gesetzgebung, in Frage.

Dieses Infragestellen, meine Damen und Herren, kann nicht Aufgabe und Ziel einer gesetzgebenden Körperschaft sein, sondern wir sollten im Sinne der Volksanwalt­schaft, im Sinne des Auftrages einer gesetzgebenden Körperschaft danach trachten, dass wir zufriedene Menschen haben, dass wir Menschen haben, die an die Gesetz­gebung und an die normative Kraft der Gesetze glauben. Das würde nicht nur der Institution Volksanwaltschaft, sondern der Politik insgesamt gut tun. – Noch einmal herzlichen Dank der Volksanwaltschaft für ihre Tätigkeit! (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Bundesräten der ÖVP.)

11.41

 


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Schennach. – Bitte.

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite