Es kommt ja auch bei der Diskussion von Prüfberichten und Feststellungen durch eine Prüfinstanz innerhalb der parlamentarischen Fraktionen zu unterschiedlichen Positionen, und ich würde das unter dem Titel: Das ist gelebte Demokratie!, abtun, aber es muss für eine Prüfinstanz deprimierend sein, wenn zwar Rechtsnormen in ausreichendem Maß gegeben sind, die Vollziehung dieser Rechtsnormen beziehungsweise die Umsetzung dieser Rechtsnormen aber nicht entsprechend erfolgt, wenn gelinde gesagt den Rechtsgrundlagen beziehungsweise Rechtsnormen nicht entsprochen wird.
In diesem Zusammenhang nenne ich nun ein Beispiel aus dem Bericht, das dies treffend aufzeigt, und zwar den Fall der so genannten Schanigarten-Verordnung in Graz. Es regelt, wie wir alle wissen, die Gewerbeordnung – im weitesten Sinne im Wege der Betriebsstättengenehmigung – die so genannten Öffnungszeiten in der Gastronomie und beim Betreiben der Schanigärten.
Es wird sinnvollerweise den Landeshauptleuten die Möglichkeit einer so
genannten individuellen Lösung eingeräumt. Das macht auch Sinn, weil die
Betriebsstrukturen unterschiedlich sind. Es gibt Saisonbetriebe,
unterschiedliche Standorte und ähnliche Dinge mehr. Aber wenn schon der
Gesetzgeber diesen Spielraum in der Vollziehung den Ländern gibt, dann sollte
es doch nicht wie bei der besagten Schanigarten-Verordnung in Graz zu einem so
genannten Generalbescheid kommen, wonach hinsichtlich der unterschiedlichen
Voraussetzungen für die Sonderregelung nicht differenziert wird!
Wenn man
sich aber zu einer Generallösung wie bei dem so genannten Generalbescheid
bekennt, dann sollte die Genehmigung nicht auf Bescheidwege erfolgen, sondern
dann sollte dies eigentlich schon der Gesetzgeber im Gesetz so regeln.
Meine
Damen und Herren! Generalbescheide sehe ich insofern problematisch, als dabei
einerseits der individuelle gestalterische Spielraum, der erforderlich ist,
eingeschränkt wird und andererseits die Gesetzgebung selbst dadurch in Frage
gestellt wird. Wenn ein Generalbescheid oder ein Generalerlass für das Land
erforderlich ist, dann sollte man es in einer Rechtsnorm verankern
beziehungsweise im Gesetz regeln.
Meine
Damen und Herren! Wenn wir uns zur Volksanwaltschaft und zu deren Tätigkeit
bekennen, dann sollten wir die Feststellungen der Prüfinstanz, in diesem Fall
der Volksanwaltschaft, diskutieren und uns damit auseinander setzen, dann
sollten wir entweder die entsprechenden Regulative in Form von Rechtsnormen
schaffen oder eben erklären, dass wir diese Normen nicht wollen. Wir sollten
aber nicht, wie in dem von mir zitierten Beispiel aus der Steiermark,
Anregungen und Feststellungen der Prüfinstanz Volksanwaltschaft dazu
verwenden, die Rechtsnorm zu umgehen, denn damit wird nicht nur das Problem
nicht gelöst, sondern damit stellen wir auch die Volksanwaltschaft und uns
selbst, nämlich die Gesetzgebung, in Frage.
Dieses Infragestellen, meine Damen und
Herren, kann nicht Aufgabe und Ziel einer gesetzgebenden Körperschaft sein,
sondern wir sollten im Sinne der Volksanwaltschaft, im Sinne des Auftrages
einer gesetzgebenden Körperschaft danach trachten, dass wir zufriedene Menschen
haben, dass wir Menschen haben, die an die Gesetzgebung und an die normative
Kraft der Gesetze glauben. Das würde nicht nur der Institution
Volksanwaltschaft, sondern der Politik insgesamt gut tun. – Noch einmal
herzlichen Dank der Volksanwaltschaft für ihre Tätigkeit! (Beifall bei den
Freiheitlichen und bei Bundesräten der ÖVP.)
11.41
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Schennach. – Bitte.
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite