amtsgebäude in der Radetzkystraße 2 im dritten Bezirk eine zusammenfassende Darstellung präsentiert. (Bundesrat Konecny: Nach der habe ich nicht gefragt!) – Sie fragen: „Wie lautet die steuerrechtliche Beurteilung, die von Staatssekretär Finz im Ergebnis der Öffentlichkeit präsentiert wurde, im Wortlaut?“ Daher ist sehr klar, dass Sie danach fragen, was Alfred Finz gesagt hat. (Bundesrat Konecny: Nein! Das steht in diesem Satz nicht drin!) Ich sage Ihnen das sehr gerne.
Erstens hat Alfred Finz dort die Chronologie der Ermittlungen dargestellt: Am 23. beziehungsweise 24. Juni 2003 hat es ein Auskunftsersuchen des „Vereins zur Förderung der New Economy“ an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern gegeben. Am 23. und 24. hat es ein Auskunftsersuchen des Herrn Bundesministers Grasser an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern sowie an das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk gegeben. Den Auskunftsersuchen wurden jeweils zwei voneinander unabhängige Rechtsgutachten beigelegt, welche übereinstimmend zu dem Ergebnis kamen, dass keine steuerrechtlichen Verfehlungen vorliegen. Am 27. Juni 2003 ist ein umfassender Vorhalt seitens des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk mit dem Zweck eingegangen, ergänzende Informationen betreffend den „Verein zur Förderung der New Economy“ zu erhalten.
Am 2. Juli 2003 wurde der Vorhalt beantwortet, unter Anschluss von zahlreichen Belegen. Vom 2. Juli bis zum 10. Juli 2003 hat es eine Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Mitarbeiter der bereits angeführten Finanzämter unter Beiziehung von Fachbereichsleitern der Finanzlandesdirektionen gegeben. Am 11. Juli 2003 hat es dann die Zustellung an den „Verein zur Förderung der New Economy“ und an den Bundesminister für Finanzen gegeben.
Zweitens hat Alfred Finz damals die Ermittlungsergebnisse laut Auskunftserteilung, also wie das damals von den Finanzämtern gekommen sind, dargestellt. Die Beurteilung der Abgabenbehörden erfolgte völlig eigenständig. Es wurden die Argumente der Gutachten zwar rechtlich ausgewertet, unter Berücksichtigung der zusätzlich abverlangten und vorgelegten Unterlagen deckt sich die rechtliche Beurteilung der Abgabenbehörden aber nicht in allen Punkten mit jener in den Gutachten.
Hinsichtlich des „Vereins zur Förderung der New Economy“ wurde in Bezug auf die Schenkungssteuer Folgendes festgehalten: Der „Verein zur Förderung der New Economy“ ist auf Grund der Statuten und der tatsächlichen Geschäftsführung nicht gemeinnützig, die Zuwendungen der Industriellenvereinigung wären daher nicht von der Schenkungssteuer befreit. Weiters wird ausgeführt: Es liegt allerdings weder eine Schenkung noch eine freiwillige Zuwendung vor, weil es an der Schenkungsabsicht fehlt. Diese fehlt deshalb, weil die Industriellenvereinigung die Zuwendung im Rahmen ihres Statutenauftrages getätigt hat. Im Ergebnis besteht daher keine Schenkungssteuerpflicht.
Zur Körperschaftssteuer wird in diesem Überprüfungsergebnis ausgeführt: Grundsätzlich ist der „Verein zur Förderung der New Economy“ mangels Gemeinnützigkeit körperschaftssteuerpflichtig. Die Zuwendung der Industriellenvereinigung an den Verein ist allerdings nicht steuerpflichtig, weil der Verein der Industriellenvereinigung keine Gegenleistung erbracht hat. Sonstige körperschaftssteuerpflichtige Tätigkeiten des Vereins konnten nicht festgestellt werden.
Dritter Punkt: die Umsatzsteuer. Der „Verein zur Förderung der New Economy“ ist grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig, besagt das Ergebnis. Die hier geflossenen Zuwendungen sind jedoch mangels Vereinbarung einer Gegenleistungen nicht umsatzsteuerpflichtig. Dem Verein steht auch kein Vorsteuerabzug zu. Das heißt, die für die Erstellung der Homepage dem Verein berechneten Kosten sind von diesem brutto
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