Bundesrat Stenographisches Protokoll 705. Sitzung / Seite 139

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Also zu den Fragen 12 und 13: Anlässlich der Beantwortung der Fragen 19 bis 22 der Dringlichen Anfrage vom 17. Juni 2003, Nummer 535/J, sowie der schriftlichen Anfrage vom 17. Juni 2003, Nummer 536/J, Fragen 5 bis 7, und der Dringlichen Anfrage vom 23. Juni 2003, Nummer 2075/J/BR, Frage 10, habe ich zu diesem Themenkreis schon einiges ausgeführt. Sie sehen, ich stehe nicht zum ersten Mal zur Beantwortung einer Dringlichen Anfrage hier. Ich bekomme eine gewisse Routine. (Bundesrat Konecny: Ich war nicht ganz unschuldig daran! Ich weiß!) – Ja, aber von der Anfragedichte her hätten Sie da durchaus mehr machen können. (Bundesrat Konecny: Wenn Sie Be­schwerden haben, Herr Minister, sie werden angenommen!) – Ich stehe Ihnen immer gerne zur Verfügung, Herr Professor.

Ich darf das noch einmal zitieren: Es ist die Aufgabe meiner Kabinettsmitarbeiter, politische Arbeit zu leisten, wie dies auch bei meinen Amtsvorgängern der Fall war. Ich sehe keinen Unterschied darin, ob sie dies in der Form tun, dass sie einen Artikel für ein Printmedium verfassen oder einen Beitrag in einem neuen zukunftsweisenden Medium wie dem Internet erarbeiten.

Nach § 48 f Abs. 2 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind Mitarbeiter im Kabinett eines Bundesministers, sofern sie Beamte sind, vom Großteil der ein­schränkenden Dienstzeitbestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes aus 1979 insoweit ausgenommen, als diese den Besonderheiten der Tätigkeit im Büro eines Bundesministers zwingend entgegenstehen. Das bedeutet also, dass sie keinem fixen Dienstplan unterliegen. Somit ist auf diese Bediensteten auch nicht die generelle Dienst­zeitregelung des Ressorts anwendbar.

Das bedeutet, wie ich schon in meiner Beantwortung der Dringlichen Anfrage im Na­tionalrat am 17. Juni 2003 dargelegt habe, dass die Mitarbeiter meines Büros ihre Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall erbringen und nicht zu bestimmten Uhrzeiten.“

Ich füge hinzu: Sie können sicher sein, dass sie ziemlich eingespannt sind und sehr viel zu tun haben.

„Diese Regelungen unterscheiden sich nicht von jenen meiner Amtsvorgänger oder jenen, die in anderen Ministerbüros in Geltung stehen.“

Ich hoffe, dass Sie mit diesen Ausführungen mit den Hinweisen auf die anderen Beantwortungen zufrieden sind.

Zu den Fragen 14 und 15:

Selbstverständlich gilt die Amtsverschwiegenheit der Mitarbeiter des BMF auch gegenüber privaten Vereinen. Gemäß § 46 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes ist der Beamte „über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt­gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffent­lichen Rechts zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amts­ver­schwiegenheit).“ – Das ist ein sehr einfach gefasster Text, wie Sie merken.

Da der „Verein zur Förderung der New Economy“ als Leitprojekt – wie ich gesagt ha­be – unter anderem die Entwicklung einer Homepage zum Inhalt hatte – mit der Leitperson meiner Wenigkeit –, ist es nur natürlich, dass er Tätigkeiten und Erfolge des Bundesministers für Finanzen beschreibt.

Wenn Sie sich die Homepage anschauen, sehen Sie dort Informationen zur Steuer­reform, zum Nulldefizit, zur Kapitalmarktpolitik und zu vielen anderen Dingen mehr


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