Bundesrat Stenographisches Protokoll 707. Sitzung / Seite 91

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den Umgang!) Aber vielleicht sind das die Platzhirsche und vielleicht schützen Sie die Platzhirsche. Ich meine, Peichl ist ja nicht gerade ein Roter, ein Grüner ganz sicher nicht! – Aber es geht um die Kleinen.

Als Präsidentin der Wirtschaftskammer werden Sie auch wissen, wie wichtig gut gemachte Reparaturen sind. Für Pfusch-Reparaturen gibt es keine Gewährleistung! Für diese Reparatur fordern Sie jetzt die Zustimmung der Opposition ein – für eine Reparatur mit dieser Mindestbeitragsgrundlage auch für junge Architekten, die wirklich hart darum kämpfen, zu Wettbewerben eingeladen zu werden und ein Standing zu bekommen. Da können Sie nicht erwarten, dass die Opposition sagt: Das ist eine tolle Reparatur.

Mit Verlaub möchte ich sagen: Diese Reparatur würde ich als eine Pfusch-Leistung sehen, auch wenn es eine Deadline gibt. Der 30. Juni ist eine Deadline, keine Frage! Aber man hätte das doch aus folgendem Blickwinkel sehen sollen: Wie können auch junge Architekten damit leben? Wie können sie es finanzieren? Kann man da nicht Übergangsregelungen einführen, zum Beispiel drei Jahre nach Betriebsgründung? Hätte man nicht solche Ideen mit einbeziehen können, die für ein junges Unternehmen eine höhere soziale Abfederung oder eine Sicherheit ihres Betriebsfortganges nach sich ziehen?

Es tut mir Leid, weil alles, was mit Architektur zusammenhängt, gefördert und begüns­tigt werden soll. Unser Land braucht viele gute junge Architekten und Architektinnen. Aber damit erweisen Sie dieser Zunft einen Bärendienst. Wir Grüne werden daher nicht zustimmen. (Beifall bei den Grünen und der SPÖ.)

13.37

 


Präsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Professor Dr. Böhm. – Bitte.

 


13.37

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren des Hohen Hauses! In einem Erkenntnis aus dem Jahre 2003 hat der Verfassungsgerichtshof Bestimmungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 und des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen als verfassungswidrig aufgehoben. Das geschah im Wesentlichen deshalb, weil darin eine Regelung der Höchstgrenze der zu leistenden Beiträge fehlte. Denn aus der Sicht des Beitragspflichtigen mache es einen entscheidenden Unterschied, ob eine gesetz­liche Regelung den Verordnungsgeber ganz allgemein dazu ermächtigt, Beiträge festzulegen, oder ihm diesbezüglich eine beitragsmäßige Grenze – nämlich eine Höchstgrenze – setzt.

Mit der Neufassung der maßgeblichen Bestimmungen wird im vorliegenden Gesetz dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen: Nunmehr werden auch die aus dem Pensionsfonds und dem Sterbekassenfonds dieser Standesorga­ni­sation zu gewährenden Leistungen näher umschrieben.

Die Höhe der Versorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen und den erzielten Veranlagungsüberschüssen und ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu errechnen. Die Höhe der jährlichen Beiträge zum Pensionsfonds ist im Statut festzusetzen. Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. Ebenso ist im Statut geregelt, wie die Beiträge im Pensionsfonds zu verwenden sind.

Für den Regelfall der Beitragsleistung gilt ein festzusetzender Fixbetrag, der Ziviltech­niker kann jedoch die Ermittlung der Beiträge auf der Basis der Beitragsgrundlage be­antragen. Diese wiederum wird auf Grund der Einkünfte des vorletzten Kalenderjahres


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