Jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem
Antrag zustimmen, den gegenständlichen Bericht zur Kenntnis zu nehmen, ersuche
ich um ein Handzeichen. –
Das ist ebenfalls Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist
somit angenommen.
14. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom
25. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur
Durchführung der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über die
gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten und indirekten Steuern
(EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG) geändert wird und ein EU‑Quellensteuergesetz
(EU-QuStG) erlassen wird (350 d.B. und 429 d.B. sowie 7016/BR d.B.)
15. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom
25. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein
Pfandbriefstelle-Gesetz – PfBrStG erlassen wird sowie das Sparkassengesetz
und das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen geändert werden
(392 d.B. und 430 d.B. sowie 7017/BR d.B.)
16. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom
25. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz,
das Finanzstrafgesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Prokuraturgesetz und das
Punzierungsgesetz 2000 geändert werden (5.
Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 5. ZollR-DG-Novelle)
(405 d.B. und 431 d.B. sowie 7018/BR d.B.)
17. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom
25. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert wird (432 d.B. sowie
7019/BR d.B.)
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Wir gelangen nun zu den Punkten 14 bis 17 der Tagesordnung, über welche die Debatte ebenfalls unter einem abgeführt wird.
Berichterstatter zu den Punkten 14 und 15 ist Herr Bundesrat Helmut Wiesenegg. – Ich bitte um die Berichte.
Berichterstatter Helmut Wiesenegg: Sehr geschätzter Herr Präsident! Herr Direktor! Herr Staatssekretär! Wir sind übereingekommen, die Punkte 14 bis 17 unter einem abzuhandeln.
Ich komme zunächst zum Bericht des Finanzausschusses, Punkt 14, über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Durchführung der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten und indirekten Steuern – kurz genannt: EG-Amtshilfegesetz – geändert wird und ein EU-Quellensteuergesetz erlassen wird.
Zum EG-Amtshilfegesetz: Mit der Richtlinie 2003/93/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten im Bereich der direkten und
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