Bundesrat Stenographisches Protokoll 707. Sitzung / Seite 146

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gen­heimerrichtung – und jetzt kommt es –: bei anteiliger unternehmerischer Nutzung nur anteiliger Vorsteuerabzug möglich – das ist auch sinnvoll –, Eigenverbrauch un­echt befreit, nach zehn Jahren Beendigung der unternehmerischen Nutzung ohne Vorsteuerberichtigung möglich.

Die Rechtslage auf Grund des Seeling-Urteils ist folgende: Mietkaufwohnungen: unver­ändert, Rechtslage wie bisher; Kommunalleasing ebenso. Aber bei der Eigenheim­errichtung gilt auch bei geringfügiger unternehmerischer Nutzung voller Vorsteuer­abzug, die Rückführung der Vorsteuer erfolgt über die Umsatzsteuer, 20 Prozent auf den Eigenverbrauch, und das ergibt nach zehn Jahren Beendigung der unterneh­me­rischen Nutzung ohne Vorsteuerberichtigung nach unserer Schätzung – es gibt bereits Werbemodelle, die Steuerberater sind schon draufgekommen, gezielte Wer­bungsak­tionen – für eine Minderheit eine budgetäre Auswirkung von 500 bis 800 Millionen €. – Da können wir nicht tatenlos zusehen, da müssen wir etwas machen!

Jetzt gibt es in meinem Haus, dem Finanzministerium, die Auffassung, dass Artikel 6 Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie möglicherweise in dem Sinn doch anwendbar ist, dass die vor dem Seeling-Urteil bestandene Rechtslage beibehalten werden kann, so­dass nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich ist. Dann hätten wir keinen Ausfall, aber wir wissen nicht, sollte der Europäische Gerichtshof erneut angerufen werden, welches Urteil dann erfolgen wird.

Daher haben wir quasi eine Art Notgesetz geschaffen, und zwar in der Form, dass wir sagen: Bei nicht ausschließlich unternehmerischer Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes wird jetzt der Zeitraum für die Vorsteuerberichtigung von zehn auf 20 Jahre verlängert. Damit wird der Schaden nicht zur Gänze ausgeschlos­sen, es wird nur unattraktiver. Wenn wir entsprechend dieser Notmaßnahme handeln müssen, dann wird der Schaden in etwa 200 bis 400 Millionen € betragen, das heißt, wir können ihn halbieren.

Sinn und Zweck dieser Maßnahme ist es, einem allfälligen Erkenntnis des Euro­päischen Gerichtshofes vorzubeugen beziehungsweise durch die Erstreckung des Zeit­raumes von zehn auf 20 Jahre das Modell unattraktiver zu machen. Vor allem wollten wir Kommunalleasing und Mietwohnungskauf weiterhin unter den gleichen Bedin­gun­gen ermöglichen.

Ich bitte Sie, diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen und es sich noch einmal zu überlegen. Eine Zustimmung aller Fraktionen zu diesem Gesetz wäre meiner Meinung nach schon gut. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

17.15

 


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Frage an die Berichterstattung: Wird ein Schlusswort gewünscht? – Das ist ebenfalls nicht der Fall.

Wir kommen daher zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 25. März 2004 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

 


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