Bundesrat Stenographisches Protokoll 707. Sitzung / Seite 158

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18.02

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Werte Damen und Herren des Hohen Hauses! Mit der IVF-Fonds-Gesetz-Novelle 2004 wird eine legisla­tive Nachbesserung angestrebt, die sich aus den Erfahrungen der ersten drei Jahre mit dem Vollzug dieses Gesetzes aufdrängt.

Erstmals werden klare Begriffsbestimmungen getroffen. Danach sind als „Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes“ „zwei in Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen“.

Als eine „erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft“ gilt, „wenn eine“ – wohl mittels Ultraschall – „bildlich dokumentierte Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird“.

Dieser Erfolg ebenso wie aber auch das Ende einer Schwangerschaft vor diesem Zeitpunkt, eine dokumentierte Eileiterschwangerschaft oder eine nicht eingetretene Schwangerschaft markieren das Ende eines durch den Fonds mitfinanzierten Versuches.

Eindeutig werden auch die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kostentragung gere­gelt. Ein solcher Anspruch besteht bei Sterilität der Frau, sei es – entschuldigen Sie jetzt die medizinischen Ausdrücke; ich als Laie kann sie nicht beurteilen – tubaren Ursprungs – wie bisher allein –, sei es durch Endometriose bedingten oder durch polyzystisches Ovar-Syndrom bedingten Ursprung, oder auch bei Sterilität des Mannes, was bisher nicht berücksichtigt war.

Der Anspruch bezieht sich auf höchstens vier Versuche pro Paar.

Die Frau darf zu Beginn des Versuchs einer IVF das 40. und der Mann das 50. Le­bensjahr noch nicht vollendet haben. Ob diese Altersgrenze bei der angestrebten Mutterschaft zu niedrig angesetzt ist, vermag ich nicht ausreichend zu beurteilen, könnte es mir aber vorstellen, wenn auch bekannt ist, dass natürlich mit steigendem Alter, auch solange der Erfolg möglich ist, die Erfolgsquote, wenn ich dieses unschöne Wort hier verwenden darf, deutlich sinkt.

Das zu führende Register hat die Anzahl der Versuche, für die eine Kostentragung erfolgte, und die dabei erreichten Schwangerschaften auszuweisen. Diese Aufzeich­nungen bieten zugleich die Grundlage für die dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen obliegende Qualitätssicherung und -kontrolle dieser Maßnahmen.

Umfassend wird auch die Verschwiegenheitspflicht aller an einer IVF-Behandlung beteiligten Organisationen und Personen geregelt. Sie erstreckt sich auf die unmittel­bar personenbezogenen und sensiblen Daten, insbesondere auf alle den Gesund­heitszustand und die Fortpflanzungsfähigkeit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des Paares, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind.

Das betroffene Paar kann allerdings die zur Auskunft verhaltene Person von der Ge­heimhaltungspflicht entbinden.

Die Verschwiegenheitspflicht tritt auch dann zurück, wenn die Offenbarung der Infor­mation nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Ge­sundheit oder der Rechtspflege, ich denke, insbesondere des Kindeswohls, unbedingt erforderlich ist.

Zu begrüßen ist, dass mit der vorliegenden Novelle auch die privaten Kranken­versicherungen in den Kreis der fondsfinanzierten Stellen aufgenommen und die Vor­aussetzungen für eine Anspruchsberechtigung durch die Nennung der Leistungszu-


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