strafbar zu erklären, Geldwäsche und Korruption im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität, also Korruption auch eigener nationaler Stellen strafrechtlich zu sanktionieren und die notfalls auch strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen zu verankern.
Diese zuletzt genannte Pflicht – auch das wurde heute bereits angesprochen – ist freilich im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen der Vertragsstaaten umzusetzen, und das wirft auch für das österreichische Strafrecht ernsthafte Probleme auf, gingen wir doch bis heute grundsätzlich davon aus, dass Straftaten ausschließlich individuell zu verantworten sind und daher nur natürlichen Personen, sei es auch in ihrer Organstellung oder Repräsentativfunktion für juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechtes, zurechenbar sind.
Gewiss sind wir inzwischen auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben, insbesondere einiger EU-Richtlinien, vor allem jener gegen Geldwäscherei, aber auch anderer, bereits dazu verpflichtet, auch juristische Personen, also auch Gesellschaften, in die rechtliche Verantwortlichkeit für von ihnen ausgehende Delikte einzubeziehen, und zwar nicht nur in die zivilrechtliche oder administrative, sondern auch in die strafrechtliche Haftung.
Dieses rechts- und kriminalpolitische Anliegen wird nun weltweit formuliert. Als klassischer, traditionell geprägter und daher wohl allzu konservativer Rechtstheoretiker verstehe ich durchaus die Bedenken aus Wirtschaftskreisen, die eine gegebenenfalls sogar strafrechtliche Haftung juristischer Personen für strafrechtlich relevante Auswirkungen ihrer Tätigkeit nur dann akzeptieren wollen, wenn ein statutarisches Organ oder ein sonst auf die Gesellschaftsgebarung echte Ingerenz ausübender Repräsentant sich schuldig gemacht hat und strafrechtlich haftbar geworden ist.
Darüber hinaus teile ich aber dennoch die Einschätzung des Bundesministers für Justiz, dass auch ein erhebliches Organisationsverschulden innerhalb einer juristischen Person, das ja seinerseits ihren verantwortlichen Organen zuzurechnen ist, dazu ausreicht und es rechtfertigt, die juristische Person für strafrechtlich verpönte Folgen ihrer Tätigkeit im Rechts- und Geschäftsleben entsprechend haften zu lassen.
In all diesen Bezügen ist die Erweiterung der Pflicht zur Rechtshilfe und der Voraussetzungen für die wechselseitige Auslieferung und Überstellung verurteilter Personen durchaus zu begrüßen.
Gleiches gilt für die Vertiefung der Zusammenarbeit von Polizei- und Justizbehörden bei gemeinsamen Ermittlungen und besonderen Ermittlungsmethoden.
So bedeutsam wie unerlässlich erscheinen mir nicht zuletzt die spezifischen Schutzbestimmungen für Zeugen und Opfer von organisierter Kriminalität. Der intensivierte Informationsaustausch wie auch die Förderung von Ausbildung und technischer Hilfe werden die grenzüberschreitende Kooperation auf dem Gebiet der Strafverfolgung zweifellos entscheidend verbessern.
Festzuhalten ist nochmals, dass der österreichische Gesetzgeber die Anliegen und Intentionen dieses Übereinkommens bereits heute weitestgehend erfüllt hat. Wir werden daher nur geringfügigen Bedarf an weiterer Anpassung unseres Straf- und Strafprozessrechtes und anderer gesellschafts- und versicherungsrechtlicher Vorschriften haben. Das ist – das muss anerkennend hervorgehoben werden – der auf der Höhe der Zeit stehenden Rechtspolitik unseres Justizministeriums und seinen dafür zuständigen Referenten zu verdanken. (Beifall bei den Freiheitlichen, der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)
Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite